Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 86/2023 vom 16.02.2023

Freischaltung Cell Broadcast in MoWaS

Das Ministerium des Inneren des Landes NRW hat einen Begleiterlass zur Freischaltung von Cell Broadcast in MoWaS herausgegeben, der Folgendes beinhaltet:

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) informierte am 06. Februar 2023 mit elektronischer Post alle Stationen des Modularen Warnsystems (MoWaS) über das anstehende Release 2.59.0 sowie über die geplante Freischaltung von Cell Broadcast als weiteres MoWaS-Warnmittel.

Zur Sicherstellung einer landesweit einheitlichen Anwendung von Cell Broadcast ergehen nachfolgende Hinweise:

Durch die Aufgabenträger der einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst, ist die Schulung der MoWaS-Anwender bis zum 22. Februar 2023 sicher zu stellen. Die Zusendung der Schulungsunterlage „Technische Anleitung Cell Broadcast“ erfolgte mit gleicher Post zur Release-Ankündigung durch das BBK am 06. Februar 2023.

Das neue Warnmittel ist in die kommunalen Warnkonzepte zu integrieren, insbesondere sind aus der BBK-Schulungsunterlage die Hinweise zur Nutzung von Cell Broadcast von den Kreisen und der Städteregion in geeigneter Weise an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiterzuleiten.

Cell Broadcast kann in allen drei Warnstufen

  • Warnstufe 1 als amtliche Gefahrendurchsage,
  • Warnstufe 2 als amtliche Gefahrenmitteilung
  • Warnstufe 3 als Gefahreninformation

zur Anwendung in MoWaS ausgewählt werden.

Es handelt sich hierbei um ein Warnmittel mit einem Weckeffekt und beinhaltet keine weitergehenden Informationen und Handlungsanweisungen für die Bevölkerung im jeweiligen Gefährdungsbereich. Aus diesem Grund kann auch Cell Broadcast nur gemeinsam mit den Warn-Apps und den regionalen und lokalen Medien in MoWaS zur Durchführung der Warnung ausgewählt werden.

In der Warnstufe 3 besteht keine Sendeverpflichtung der angeschlossenen Medien zur sofortigen oder zeitnahen Weitergabe der Warninformationen, daher kann die weitere Informationsgewinnung zur Einordnung der Warnung für die zu warnende Bevölkerung beeinträchtigt werden.

Grundsätzlich wird eine Auslösung von Cell Broadcast in der Warnstufe 3 nicht empfohlen.

Eine intensive Nutzung von Cell Broadcast in allen Warnstufen könnte zu einer „Abnutzung“ des erwünschten Weckeffekts führen und sollte entsprechend vermieden werden.

Der veröffentlichte Warnerlass (Runderlass des Ministeriums des Innern - 32-52.08.09 - vom 26. Mai 2020 (MBI. NRW. 2020 S. 283)) wird in Kürze um Cell Broadcast als Warnmittel ergänzt.

Der Erlass ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des StGB NRW unter Fachinformation - Fachgebiete - Recht, Personal und Organisation - Feuerwehr/Rettungswesen - Katastrophenschutz abrufbar.

Az.: 15.2.12-005/004

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