Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 233/2022 vom 13.04.2022

Frankfurt a.M. regelt E-Scooter-Angebote

Auch die Stadt Frankfurt a.M. verlangt nun von den Verleih-Anbietern für jeden E-Scooter eine Sondernutzungserlaubnis. Die Stadt verpflichtet sie unter anderem zur Nutzung fester Stellplätze, einem festem Regelwerk und einer 24-Stunden-Beschwerde-Hotline. Der DStGB setzt sich dafür ein, dass das Instrument bundesweit durch Änderungen im Verkehrsrecht verankert wird.

Sondernutzungserlaubnis war laut Stadt überfällig

Die Stadt Frankfurt weist sukzessive feste Abstellflächen für E-Scooter aus. Ein kleiner Abschnitt wurde bereits markiert, nun geht es im erweiterten Innenstadtbereich weiter. Je Anbieter dürfen in der Innenstadt seit 04.04.2022 maximal 1000 E-Scooter bereitgestellt werden.

Neue Regelungen in Frankfurt

Voraussetzung für das Anbieten der E-Scooter in Frankfurt a.M. ist nun, dass die Betreiberfirmen vorab einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellen. Zur Ausweisung der festen Abstellflächen arbeiten das Amt für Straßenbau und Erschließung und das Straßenverkehrsamt eng zusammen. Diese Aufgabe ist laut Stadt die eigentliche Herausforderung, da der öffentliche Raum begrenzt ist und die Vielzahl der Nutzungsarten berücksichtigt werden muss. Erste Flächen wurden dennoch bereits lokalisiert und für E-Scooter ausgewiesen.

Betreffen die Abstellzonen explizit den Innenstadtbereich, so gelten die nachfolgenden Festlegungen der zugrundeliegenden Sondernutzungserlaubnis für das gesamte Stadtgebiet: Ein Mietverhältnis darf künftig nur noch in abgestimmten Zonen begonnen oder beendet werden. Fußgängerzonen, Park- und Grünanlagen, Wald-, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Spielplätze und Friedhöfe sind tabu. Genauso dürfen E-Scooter künftig nicht mehr auf Brücken angemietet oder abgestellt werden.

Bestandteil der Erlaubnis ist zudem, dass die Betreiberfirmen die Nutzenden darüber zu informieren haben, dass die E-Scooter ausschließlich so genutzt und abgestellt werden dürfen, dass sie Dritte weder gefährden noch behindern. Zudem darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Konkret bedeutet das, dass beim Abstellen von E-Scootern beispielsweise mindestens 1,5 Meter Breite des Gehweges freizuhalten sind. Genauso dürfen E-Scooter nicht auf Radwegen und Schutzstreifen, Fußgängerüberwegen und vor Einfahrten abgestellt werden.

Die Anbieter richten zudem eine 24-Stunden-Hotline zur Annahme von Beschwerden ein, telefonisch oder per E-Mail. Die Regelung gilt zunächst befristet für sechs Monate bis zum 03.10.2022. Die Erfahrungen werden evaluiert und fließen in eine zukünftige Regelung ein.

Anmerkung des StGB NRW:

Das Vorhaben in Frankfurt stützt sich auf Gerichtsurteile, die in den Verleihsystemen eine Sondernutzung sehen. Hilfreich wäre nun eine bundesweite Verankerung im Verkehrsrecht. Das gewerbliche Abstellen von Fahrrädern und E-Scootern sollte bundesweit durch eine Ergänzung der StVO als übermäßige Straßenbenutzung eingestuft werden. Die Bereitstellung der Angebote muss zudem in den Straßengesetzen von Bund und Ländern klarstellend als Sondernutzung verankert werden.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung der Stadt Frankfurt vom 04.04.2022: https://frankfurt.de

 (Quelle: DStGB Aktuell 1422 vom 08.04.2022)

Az.: 33.1.2-002/003

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