Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 154/2005 vom 18.02.2005

Fraktionsstatus

Das OVG NRW hat sich mit Beschluss vom 24.01.2005 (15 B 2713/2004) mit der Frage beschäftigt, wann von einer Fraktion i.S.v. § 56 GO auszugehen ist und dementsprechend die Fraktionsrechte bestehen. Erforderlich ist danach, dass zwischen den Mitgliedern eine grundsätzlich politische Übereinstimmung vorliegt. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach dem Statut des Zusammenschlusses und seiner tatsächlichen Anwendung sowie den Bekundungen der Mitglieder des Zusammenschlusses über die grundsätzliche politische Übereinstimmung, soweit sich diese Erklärungen als glaubhaft erweisen. Das OVG leitet dies aus der Funktion der Fraktionen ab, wonach sie bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mitwirken. Sie prägen die Willensbildung und Entscheidungsfindung im Plenum vor, indem sie vor der Debatte und -abstimmung in interner Meinungsbildung Willensblöcke bilden, die sie im Plenum möglichst geschlossen zur Geltung bringen. Dadurch wird die Arbeit im Plenum erleichtert, das auf die Vorarbeit der Fraktionen angewiesen ist, da eine umfassende erstmalige Meinungsbildung jedes einzelnen Vertreters im Plenum kaum geleistet werden kann. Dementsprechend werden Ratsfraktionen regelmäßig nur Vereinigungen politisch gleichgesinnter Volksvertreter genannt. Im entschiedenen Fall wurde die Anerkennung als Fraktion verweigert, da die Mitglieder der Fraktionen auf Wahllisten von Parteien oder Wählergruppen sowohl des rechten als auch des linken Randes des politischen Spektrums gewählt wurden. In Fällen politisch extrem heterogener Zusammensetzungen besteht besonderer Anlass festzustellen, ob die erforderliche grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht oder ob lediglich ein formaler Zusammenschluss zur Erlangung finanzieller Vorteile oder einer stärkeren Rechtsposition für die Verfolgung der uneinheitlichen individuellen politischen Ziele der einzelnen Mitglieder vorliegt. Die Frage, ob eine grundsätzliche politische Übereinstimmung vorhanden ist, beurteilt sich nach dem Statut des Zusammenschlusses und seiner tatsächlichen Anwendung sowie den Bekundungen der Mitglieder des Zusammenschlusses über die grundsätzliche politische Übereinstimmung, soweit sich diese Erklärungen als glaubhaft erweisen. Im vorliegenden Fall konnte die grundsätzliche politische Übereinstimmung nicht festgestellt werden. Dies ergab sich bereits aus dem Namen „Technische Fraktion“. Auch ergab sich aus dem Statut, dass keine interne Meinungsbildung angestrebt war, sondern die volle politische Autonomie aller beibehalten werden sollte. Der Wesenskern einer Fraktion liegt nach dieser Entscheidung hingegen darin, dass sämtliche Mitglieder auf die Ausübung eines Teils ihrer politischen Gestaltungsrechte zugunsten einer Bündelung durch die Fraktion verzichten, was grundsätzlich eine Willensbildung der Fraktion nach dem Mehrheitsprinzip erfordert. Letztendlich war dieser äußere Zusammenschluss nur zwecks rechtswidriger Erhöhung der dem einzelnen Ratsmitglied zustehenden Aufwandsentschädigungen gedacht. Das Gericht hat aufgrund dieser Statuten der „Technischen Fraktion“ die tatsächliche Praktizierung der politischen Zusammenarbeit nicht weitergehend prüfen müssen.

Az.: I/2 020-08-56

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search