Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 541/2005 vom 15.07.2005

Fraktionssitzungsgelder an sachkundige Bürger

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 28.06.2005 (15 A 4221/03) festgestellt, dass ein sachkundiger Bürger, der stellvertretendes Ausschussmitglied ist und an einer Fraktionssitzung teilnimmt, ohne dass das von ihm vertretene Ausschussmitglied ebenfalls teilnimmt, Anspruch auf Sitzungsgeld nach § 45 Abs. 4 S. 2 GO hat. Darüber hinaus bestehen jedoch keine entsprechenden Ansprüche. Auch ist die Kommune nicht berechtigt, Sitzungsgeld im Wege einer Ermessensentscheidung zu gewähren. Dies ergibt sich daraus, dass § 45 Abs. 4 S. 1 bis 3 GO abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt werden kann und muss. Prozessual von Bedeutung war, dass im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites die entsprechende Fraktion ihrerseits für die begehrte Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Fraktionssitzungsgeldern an ausschließlich stellvertretende sachkundige Bürger klagebefugt sind. Nach Ansicht des OVG begründen die Vorschriften des § 45 Abs. 4 S. 1-3 GO neben unmittelbaren Rechten des jeweiligen Sitzungsgeldberechtigten auch Rechte der Fraktion. Denn gleichzeitig soll dieser Sitzungsgeldanspruch auch der Wahrnehmung der Fraktionsaufgaben und damit von Organteilkompetenzen dienen. Der Sitzungsgeldanspruch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ist ein Element der ansonsten im § 56 Abs. 3 GO geregelten Förderung der Fraktionsarbeit durch die Gemeinde. Es handelt sich nach dieser Rechtsprechung bei diesen Normen nicht um einen bloßen die Fraktion begünstigenden Rechtsreflex, sondern um eine Vorschrift, die dem Organteilinteresse der Fraktion zu dienen bestimmt ist. Die Fraktionsarbeit soll durch Zahlung einer Entschädigung für die Sitzungsteilnahme gefördert werden. Im übrigen ergibt sich diese Zielrichtung auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm, welches das OVG in dem Urteil näher darlegt. Das Urteil ist im Intranet für die Mitglieder unter Fachgebiete/Recht und Verfassung/Gemeindeordnung abrufbar.

Az.: I/2 020-08-45

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