Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 196/2006 vom 13.02.2006

Fragebogen zur Abwasserabgabe

Zahlreiche Städte und Gemeinden haben uns überaus erbost darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Landesumweltamt in seinem Fragebogen vom 24.01.2006 zur Abwasserabgabe für Niederschlagswasser abfragt, wer von den Städten und Gemeinden wasserrechtliche Erlaubnisse auf der Grundlage des o. g. Runderlasses des Umweltministeriums NRW vom 26.05.2004 vorliegen hat. Soweit dieses verneint wird, muss in einem weiteren Schritt das Niederschlagswasser in jedem Entwässerungsgebiet einklassifiziert werden, und zwar nach den Kategorien I (unbelastet), II (schwach belastet), III (stark belastet). Die Städte und Gemeinden haben mitgeteilt, dass eine solche Einklassifizierung zum einen bis zum 31. März 2006 (Abgabetermin für die Abgabeerklärung beim Landesumweltamt) nicht leistbar ist und zum anderen bei gültigen Einleitungserlaubnissen, die vor dem Inkrafttreten des Runderlasses vom 26.05.2004 erteilt worden seien, eine rechtmäßige Einleitung vorliege.

Vor diesem Hintergrund hat der Städte- und Gemeindebund mit Schreiben vom 01.02.2006 den Staatssekretär im Umweltministerium, Herrn Dr. Alexander Schink, angeschrieben. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

„Mit Schreiben vom 27.09.2005 hatte der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bereits darauf hingewiesen, dass der im Jahr 2004 überarbeitete Runderlass des Umweltministeriums NRW zu den „Anforderungen an die Niederschlagswasserentwässerung im Trennverfahren“ (MinBl NRW 2004, S. 583 ff) in der Verwaltungspraxis Stilblüten hervorbringt, die aus Kostengesichtspunkten keine Zustimmung finden können. Wir hatten darauf hingewiesen, dass die Vorbehandlung von Regenwasser vor der Einleitung in einen sog. Vorfluter nicht bereits deshalb eingefordert werden kann, weil z.B. 10 % des Regenwassers aus einem Entwässerungsgebiet Straßenoberflächenwasser ist. Eine solche Verfahrensweise würde zu einer erheblichen Kostenexplosion im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung zu Lasten der gebührenpflichtigen Bürgerinnen und Bürger führen. Zur Verdeutlichung weisen wir darauf hin, dass der Bau eines Regenrückhaltebeckens bzw. Regenüberlaufbeckens im Minimum ca. 300.000,00 € pro Einleitungsstelle in ein Gewässer verschlingt. Durchschnittlich sind in den Städten und Gemeinden zwischen 30 und 400 Einleitungsstellen vorhanden.

Wir hatten die Thematik am 28.11.2005 in einem Fachgespräch vertieft und es wurde die Zusage gegeben, dass im Rahmen von Dienstbesprechungen auf eine sachgerechte Umsetzung des o.g. Runderlasses hingewirkt werden sollte.

Nunmehr aber liegt uns der Fragebogen des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen an die Städte und Gemeinden zur Abgabeerklärung für das Veranlagungsjahr 2005 und zur Abwasserabgabe für Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen vom 24.01.2006 vor. In diesem Fragebogen wird mit Blick auf den o.a. Runderlass vom 26.05.2004 abgefragt, wer von den Städten und Gemeinden eine wasserrechtliche Erlaubnis auf der Grundlage des neuen Runderlasses vom 26.05.2004 vorliegen hat. Soweit dieses verneint wird, muss in einem weiteren Schritt das Niederschlagswasser in jedem Entwässerungsgebiet einklassifiziert werden und zwar nach den Kategorien I (unbelastet), II (schwach belastet), III (stark belastet).

Wir sind von zahlreichen Kommunen überaus erbost darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine solche Einklassifizierung bis zum 31. März 2006 (Abgabetermin für die Abgabeerklärung beim Landesumweltamt) zum einen nicht leistbar ist und zum anderen bei gültigen Einleitungserlaubnissen, die vor dem Inkrafttreten des Runderlasses vom 26.05.2004 erteilt worden sind, eine rechtmäßige Einleitung vorliegt.

Vor diesem Hintergrund fordern wir die Landesregierung auf, zu begründen, inwieweit diese Verfahrensweise mit dem angekündigten Ziel der Landesregierung, unnötige Standards abzubauen, noch vereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Wasserrecht des Bundes keine detaillierten Vorgaben für die Niederschlagswasserbehandlung vorgibt, so dass es nicht die Aufgabe des Landes Nordrhein-Westfalen sein kann, weitere Standards in der Abwasserbeseitigung aufzusatteln, die bundesrechtlich nicht vorgegeben sind. Im Übrigen wäre zunächst einmal zu prüfen, wie andere Bundesländer sich in dieser Fragestellung verhalten bzw. welche Wege dort beschritten werden, um ein bundeseinheitliches Vorgehen zu gewährleisten.

Unabhängig davon fordern wir ein, dass die Beantwortung der o.g. Fragen ausgesetzt wird, zumal bei der jetzigen Abfassung bei den Städten und Gemeinden der Eindruck erweckt worden ist, dass mit Blick auf die Abwasserabgabe lediglich abkassiert werden soll, weil zahlreiche wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse bestehen, die nicht auf dem Runderlass vom 26.05.2004 beruhen, sondern in der Zeit davor auch für einen Zeitraum jenseits von 2010 erteilt worden sind. Unabhängig davon ist von einer ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbehandlung im Trennverfahren auch in den Fällen auszugehen, in denen eine rechtsgültige Einleitungserlaubnis vorliegt, die vor dem Inkrafttreten des Runderlasses vom 26.05.2004 ergangen ist, denn diese rechtsgültigen Einleitungserlaubnisse haben nach wie vor Bestand.“

Die Geschäftsstelle wird über die Reaktion des Umweltministeriums NRW unverzüglich berichten werden, sobald uns diese vorliegt.

Az.: II/2 24-20 qu/g

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