Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 533/2006 vom 19.07.2006

Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erwartungsgemäß zugestimmt. In einer Entschließung begrüßte der Bundesrat, dass mit dem Gesetz notwendige Schritte zu einer Änderung des Leistungsrechts unternommen werden, die auch einen Beitrag zur Kostensenkung erwarten lassen. Darüber hinaus unterstützte der Bundesrat die Bundesregierung bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Er weist jedoch in seiner Entschließung darauf hin, dass weiterer grundlegender Reformbedarf bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehe. So müsse das Leistungsrecht weiter überprüft und die finanziellen Leistungen auf die wirklich Bedürftigen konzentriert werden. Weiter bedürfe es einer stärkeren Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.

Ferner bekräftigte der Bundesrat das mit der SGB-II-Reform verbundene Ziel, die Kommunen dauerhaft um 2,5 Milliarden Euro zu entlasten. Das Finanzierungssystem müsse auf eine entsprechende dauerhaft belastbare Grundlage gestellt und eine gerechte Verteilung der Entlastung sichergestellt werden. Im Übrigen forderte der Bundesrat in seiner Entschließung die Bundesregierung auf, u.a. folgende Punkte bei der künftigen Weiterentwicklung des Gesetzes zu berücksichtigen:

- Vor dem Hintergrund der stark angestiegenen Zahl der ALG-II-Empfänger und der damit verbundenen Mehrausgaben bekräftigt der Bundesrat, dass das bestehende Leistungsrecht weiter überprüft und die finanziellen Leistungen auf die wirklich Bedürftigen konzentriert werden müssen.
- Die Grundsicherung für Arbeitsuchende müsse in ihrem Charakter als vorübergehende Hilfe weiterentwickelt und der Aspekt der Aktivierung im Verwaltungszug entschieden gestärkt werden.
- Der Entwicklung einer ausufernden Verwaltung, die schon jetzt erhebliche Anteile der Eingliederungstitel verzerre, müsse entgegengetreten werden.
- Den zugelassen kommunalen Trägern sei ein unbeschränkter Zugriff auf die Vermittlungsdatenbanken der Bundesagentur für Arbeit einzuräumen.
- Die bisherigen Regelungen des Gesetzes zur Datenübermittlung und Datenschutzes sowie zu Statistik und Forschung bedürfen einer grundlegenden Überarbeitung. Insbesondere seien die bislang von der Bundesagentur für Arbeit erstellten Statistiken zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine Bundesstatistik umzustellen, welche von dem Statistischen Bundesamt geführt werde.
- Jegliche Festlegung auf ein zentralistisches Datenverarbeitungssystem (A2LL) im Gesetzeswege sei zu vermeiden. Die von der BA verwendete Software habe sich in vielen Punkten als gänzlich unzureichend erwiesen. Jedwede gesetzliche Festlegung auf ein derartiges zentralistisches Datenverarbeitungssystem solle unterbleiben.
- Der Bundesrat bekräftigte das mit der SGB-II-Reform verbundene Ziel, die Kommunen dauerhaft um 2,5 Milliarden Euro zu entlasten. Das Finanzierungssystem müsse auf eine entsprechend dauerhaft belastbare Grundlage gestellt werden, um eine gerechte Verteilung der Entlastung sicherzustellen. Dazu gehöre auch eine fundierte, allgemein zugängliche Datenbasis. Die SGB-II-Statistik solle daher in die Verantwortung des Statistischen Bundesamtes gelegt werden.
- Die Aufgaben der beruflichen Rehabilitation seien aus der Zuständigkeit der zugelassenen kommunalen Träger in die alleinige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit zu überführen.
- Die Zuständigkeit für die Vermittlung Unter-25-Jähriger in eine berufliche Erstausbildung sei als alleinige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Eigenschaft als Leistungsträger nach dem SGB III zu verankern.
- Personen, die in einer stationären Einrichtung leben und erwerbsfähig sind, dürften nicht allgemein von den Leistungen zur Integration in Arbeit ausgeschlossen werden.
- Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und lediglich selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten (so genannte Aufstocker) dürften nicht von den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III ausgeschlossen werden. Die notwendige beitragsfinanzierte Gesamtbetreuung der Aufstocker durch die Arbeitsagenturen dürfe nicht in den steuerfinanzierten Bereich des SGB II verschoben werden.

Az.: III 810 - 2

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