Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 272/2007 vom 17.04.2007

Forderungen im Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe

Die im Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe zusammengeschlossenen Institute müssen Forderungen an andere Mitgliedsinstitute des Verbundes nicht mehr mit Eigenkapital unterlegen. Das geht aus einer Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hervor.

Nach dieser Entscheidung erfüllt der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe die neuen Voraussetzungen des Kreditwesengesetzes zur Nullanrechnung verbundinterner Forderungen. Bislang hatten die Institute des Haftungsverbundes Forderungen innerhalb des Haftungsverbundes in gleicher Höhe mit Eigenkapital zu unterlegen wie Forderungen an verbundfremde Institute.

In ihrer Entscheidung betont die BaFin insbesondere die Qualität des Risikomonitorings des Haftungsverbundes, das der Früherkennung von Risiken dient. Durch die Nullanrechnung innerhalb von Haftungsverbünden werden gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen wie bei Konzernbanken geschaffen, da auch Konzerne gruppeninterne Forderungen nicht mit Eigenkapital unterlegen müssten. Der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe sichert den Fortbestand seiner Mitgliedsinstitute bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Er sorgt dafür, dass diese Institute jederzeit ihren Verpflichtungen nachkommen können und die Kunden vor dem Verlust ihrer Einlagen geschützt werden. Mitglieder des Haftungsverbundes der Sparkassen-Finanzgruppe sind alle Sparkassen und Landesbanken in Deutschland, die DekaBank, die Landesbausparkassen sowie einzelne Tochterinstitute von Landesbanken.

In Österreich hat es ebenfalls eine Entscheidung zum Haftungsverbund von Sparkassen gegeben. Danach dürfen Österreichs Sparkassen einen Haftungsverbund eingehen. Dieser ist in Form einer Integration des Österreichischen Sparkassensektors in deren Spitzeninstitut, die Erste Bank, ausgestaltet. Im Rahmen des Haftungsverbunds bringen die einzelnen Sparkassen der Bundesländer Österreichs ihr überschüssiges Eigenkapital zur wechselseitigen Garantie der Spareinlagen in das Eigenkapital der Ersten Bank ein. Dagegen hatte die Bank Austria Creditanstalt eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht, der Bundeswettbewerbsbehörde und der EU- Kommission eingebracht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs hat nun als Berufungsgericht in Kartellrechtssachen in der vergangenen Woche alle Einsprüche im Zusammenhang mit der Klärung von wettbewerbsrechtlichen Fragen in Sachen Haftungsverbund abgewiesen.

Hinter dem Rechtsstreit steht die Eigenmittelausstattung für die Erste Bank. Durch das Abkommen erhält das Spitzeninstitut des Sparkassensektors um 300 Millionen Euro höhere Eigenmittel, die nach Ansicht des Konkurrenten Bank Austria von den Sparkassen zu Unrecht an die Erste Bank fließen. Die Erste Bank kann dieses Kapital von den Haftungsverbundsparkassen in den Bundesländern in ihrer eigenen Bilanz aufführen, obwohl sie an vielen Sparkassen nicht beteiligt ist.

Az.: IV/1 961-00

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