Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 284/1997 vom 05.06.1997
Förderung von zurückgestellten schulpflichtigen Kindern
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gibt mit Erlassen vom 19.03.1997 und 26.03.1997, AZ: IV A 2 - 6001.5 folgendes bekannt:
"Kinder, die nach dem Schulpflichtgesetz schulpflichtig sind, aber vom Schulbesuch zurückgestellt und im Kindergarten weiter betreut werden, sind als Kindergartenkinder anzusehen. zwar endet nach der Begriffsbestimmung in § 1 Nr. 1 Schulpflichtgesetz das Kindergartenalter mit dem Beginn der Schulpflicht. Da aber der Kindergarten nach § 2 Abs. 1 die Elementarstufe des Bildungswesens bildet, ist davon auszugehen, daß die Kinder im Kindergarten bis zum tatsächlichen Beginn des Schulbesuches der Schule oder eines Schulkindergartens gefördert werden können und nicht nur bis zum Erreichen des schulpflichtigen Alters.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung gilt das o.g. auch nach der Neufassung des § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule."
Az.: II/2