Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 248/2004 vom 25.03.2004

Förderung und sonderpädagogische Förderung

Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 15. März 2004 über einen Runderlaß des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 29. Januar 2004 zur Förderung und sonderpädagogischen Förderung informiert. Das Ministerium verweist auf einen Beschluß des Landtags vom 28. Mai 2003 „Integration von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen stärken! – Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung“ (LT-Drs 13/3710). Darin erklärt die Landesregierung das Ziel, den Schülerzuwachs an Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu begrenzen und diese Schülerinnen und Schüler verstärkt in der allgemeinen Schule zu unterrichten; denn nicht jeder Förderbedarf sei ein sonderpädagogischer Förderbedarf.

In einem Vorspann zum Erlaß selbst erläutert das Ministerium, in den letzten Jahren sei die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf überproportional gestiegen. Vom Schuljahr 1997/1998 bis zum Schuljahr 2002/03 habe sich die Zahl um 20,7 % erhöht. Im gleichen Zeitraum sei die Gesamtzahl der entsprechenden Schülerinnen und Schüler lediglich um 3 % gestiegen. Damit sei der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf von 4,5 % auf 5,2 % gewachsen. Die Steigerung zeige sich vor allem bei den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache, aber auch bei anderen Förderschwerpunkten.

Künftig werde es verstärkt darauf ankommen, jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler solange wie möglich in der allgemeinen Schule zu fördern und dadurch auch die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu senken.

In dem eigentlichen Erlaß führt das Land aus, Förderung sei zunächst Aufgabe der allgemeinen Schulen. Vor allem im Anfangsunterricht sollten deshalb die Grundschulen ausreichend Gelegenheit haben, auch die Schülerinnen und Schüler, bei denen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache vermutet werde, mit ihren Mitteln zu fördern. Erst wenn sich zeige, daß die Förderung nicht hinreichend ist, seien zusätzliche Hilfen durch sonderpädagogische Förderung zu prüfen. Die Bezirksregierungen und die Schulämter prüfen in eigener Zuständigkeit Anträge zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit der Zielsetzung, daß Verfahren nur in den Fällen eingeleitet werden, die zwingend erforderlich sind.

Az.: IV/2-211-38/3

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