Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 465/2014 vom 14.07.2014

Förderung kommunaler Aufwendungen für schulische Inklusion

Die Vereinbarung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden und die im Wesentlichen darauf beruhende gesetzliche Umsetzung unterscheiden zwischen den Schulträgerkosten (im Wesentlichen investive Sachkosten für die das Land die Konnexität anerkannt hat) und Aufwendungen für sonstiges nichtlehrendes Personal.

Die Mittel in beiden Körben werden als Pauschalen anhand bestimmter Parameter auf die Kommunen verteilt. Die erforderlichen statistischen Informationen können unter https://www.landesdatenbank.nrw.de bei it.nrw abgerufen werden. Benötigt werden die über den Menüpunkt „Themen“ und die Unterpunkte „Bevölkerung“ und „Bildung und Kultur“ auffindbaren Zahlen zur Bevölkerung nach Altersgruppen und zur Zahl der Schülerinnen und Schüler nach Klassenstufen.

Anhand dieser Werte kann dann eine erste überschlägige Berechnung der zu erwartenden Mittel für jede Kommune durchgeführt werden. Für den Bereich der Konnexität unterliegenden Schulträgeraufgaben stehen zunächst jährlich 25 Millionen Euro landesweit zur Verfügung. Diese Mittel werden anhand der Zahl der Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der jeweiligen Kommune verteilt. Für die Ermittlung des gemeindlichen Anteils an den 25 Millionen Euro müssen also die genannten Werte der Kommune ins Verhältnis zu den landesweiten Werten gesetzt werden.

Für die Unterstützung des Einsatzes nicht lehrenden Personals werden zunächst 10 Millionen Euro jährlich als Pauschale zur Verfügung gestellt. Diese verteilen sich zur einen Hälfte auf die Kreise und kreisfreien Städte, zur anderen Hälfte auf die Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt (wozu auch Kreise und kreisfreie Städte, aber auch kreisangehörige Städte und Gemeinden gehören).

Diese Position kommt also bei den StGB NRW-Mitgliedskommunen nur für den jugendamtsbezogenen Anteil von 5 Millionen Euro jährlich für die Städte und Gemeinden im kreisangehörigen Raum mit eigenem Jugendamt in Betracht. Für die Verteilung wird die Wohnbevölkerung im Alter von 6 bis 18 Jahren in der Kommune ins Verhältnis zum entsprechenden landesweiten Wert gesetzt. Maßgeblich sind hier die Zahlen am 31. Dezember des jeweils vorvorletzten Jahres. Die erste Zahlung der jährlichen Pauschalen soll nach dem Gesetz spätestens am 1. Februar 2015 erfolgen.

Az.: IV/2 211-38/3

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