Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 712/2003 vom 23.09.2003

Förderung des Sportstättenbaus

Auf eine Kleine Anfrage einiger Abgeordneten im Landtag zur Förderung des Sportstättenbaus teilte die Landesregierung mit Antwort vom 29.08.2003 (Drucksache 13/4275) mit, daß es wie in anderen Förderbereichen Überlegungen gebe, auch die Sportstättenbaufördermittel zu pauschalieren. Eine Entscheidung darüber sei noch nicht getroffen worden. Dies hänge wesentlich von den finanziellen Rahmenbedingungen des Landeshaushaltes ab. Die Verteilung der pauschalen Mittel würde entsprechend der Einwohnerzahl der Kommunen erfolgen. Die Pauschale müsse daher so ausgestaltet sein, daß es auch kleineren Kommunen ermöglicht wird, Sportstättenprojekte zu realisieren. Unabhängig davon könnten die für das Land herausragenden und bedeutsamen Sportstättenbauvorhaben weder von der Sache noch von den Kosten her aus einer kommunalen Sportstättenpauschale finanziert werden. Hierbei gehe es im wesentlichen um Hochleistungssportstätten mit oder ohne Bundesbeteiligung und um überregional bedeutsame Sportstätten in der Trägerschaft von Kommunen, Vereinen und Sonstigen. Um hierfür auch weiterhi eine projektbezogene Förderung zu ermöglichen, müsse nach wie vor eine Haushaltsposition im Einzelplan 14 vorgesehen werden.

Zu der Frage, wann die überarbeiteten Förderrichtlinien vorgelegt werden und wie diese das Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen werden, teilte die Landesregierung mit, daß die auf 5 Jahren befristeten Richtlinien vom 30.01.1998 im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium bis zur Herausgabe neuer Richtlinien von der Bezirksregierung weiter angewendet werden. Die Arbeiten an der Novellierung der Richtlinien würden in dem Fall der Nichteinführung einer Pauschale so vorgenommen, daß diese zum 1. Januar 2004 in Kraft treten können. Der LandesSportBund und die kommunalen Spitzenverbände würden beteiligt. Das Ziel einer Novellierung bestehe darin, zu einer deutlichen Vereinfachung zu kommen. Dazu sollen Vorgaben wegfallen oder reduziert oder zusammengeführt werden. Es sei auch vorgesehen, den Katalog der Falltypen, über deren Förderung die Bezirksregierungen entscheiden können, zu erweitern.


Az.: IV/2 380-20/2

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