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StGB NRW-Mitteilung 47/2001 vom 20.01.2001

Förderung des Feuerschutzes

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, daß – soweit im Augenblick abschätzbar – das Jahresaufkommen aus der Feuerschutzsteuer in Nordrhein-Westfalen wieder unter dem Ergebnis des Vorjahres liegen wird. Nachstehender Runderlaß v. 22.11.2000, V D 3 – 3132, wird daher für die Bewirtschaftungsmaßnahmen für das Jahr 2001 verbindlich sein.

"Im Haushaltsjahr 2001 bitte ich wie folgt zu verfahren:

1. Die in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien – ZRFeu -) vom 04.02.1999 (MBl. NRW, S. 152/SMBl. NRW. 2131) in der Anlage vorgesehenen Festbeträge werden um 15. v. H. reduziert. Entsprechendes gilt für die Anrechnung von Schadensersatzleistungen gem. Ziffer 5.4 ZRFeu.

2. Der Fördersatzrahmen für die übrigen Fördermaßnahmen im Feuerschutz wird auf 40 bis 70 v. H. festgesetzt. Für Gemeinden, die für das Haushaltsjahr 2001 über eine überdurchschnittliche Finanzkraft verfügen, kommt der Satz von 40 v. H. zur Anwendung. Die Gemeinden werden durch Runderlaß meines Hauses bekanntgegeben.

3. Der Bau von Brandübungsanlagen nach Ziffer 2.6 wird zur Zeit nicht gefördert.

Mein Runderlaß vom 22.12.1999 (MBl. NRW. 2000, S. 45) wird aufgehoben."

Az.: I 133-02

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