Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 321/2009 vom 12.05.2009

Förderrichtlinie „Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur“

Die u.a. auch auf der Internetseite des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW veröffentlichte o.g. Förderrichtlinie vom 21.05.2008 (SMBl. 2313) gilt fort. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Zuwendungs- und Finanzierungsart gem. Nr. 5 der Förderrichtlinie. Danach erfolgt die Förderung in Höhe von zwei Drittel der förderfähigen Ausgaben, so dass die Gemeinde ein Drittel dieser Ausgaben selbst finanzieren muss. Diese Regelung wird auch nicht unmittelbar durch die Verwaltungsvereinbarung „Investitionspakt 2009“ zwischen Bund und Land geändert. Allerdings kann gem. Art. 6 Abs. 3 dieser Vereinbarung ein Land aufgrund der Haushaltsnot- bzw. Haushaltssicherungslage einer Gemeinde durch Einzelfallentscheidung den kommunalen Eigenanteil bis auf mindestens 10 % der förderfähigen Kosten senken und die Bundes- und Landesanteile zu gleichen Teilen auf bis zu jeweils 45 % erhöhen. Voraussetzung dafür ist die Feststellung der Haushaltsnot- bzw. Haushaltssicherungslage durch die Kommunalaufsicht des Landes. Nach Auskunft des Ministeriums besteht diese Möglichkeit auch für die o.g. Förderrichtlinie. Insoweit sollten sich die betroffenen Gemeinden für solche Maßnahmen an die Bewilligungsbehörden wenden.

Az.: II/1 622-10

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