Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 140/2015 vom 19.02.2015

Fördermittel zur Weiterfinanzierung der Sozialarbeit an Schulen

Die Landesregierung NRW hat mit Presseerklärung vom 13.02.2015 darüber informiert, dass die 53 Kreise und kreisfreie Städte in NRW Landesmittel zur Beschäftigung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern als Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -beratern beantragen können. Für die Jahre 2015 bis 2017 stünden jeweils 47,7 Mio. Euro Landesmittel zur Verfügung. Einen entsprechenden Fördererlass habe das NRW-Arbeitsministerium an die Bezirksregierungen verschickt, die diese Mittel an die Kommunen weiterreichen.

Die Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -berater sollen insbesondere dafür sorgen, dass die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets die Kinder und Jugendlichen erreichen, die auf diese Unterstützung dringend angewiesen sind, nämlich Kinder aus sozial benachteiligten Familien. 

Das Land sei befristet eingesprungen, da mit dem Bund bislang keine Einigung zur Weiterfinanzierung der dringend benötigten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter an Schulen im Sinne des Bildungs- und Teilhabepaketes erzielt werden konnte. Das Land NRW ist gleichwohl weiterhin der Ansicht, dass der Bund hier in der Pflicht sei.

Der Begriff der „Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -berater“ sei bewusst gewählt worden, um deren Aufgaben von der klassischen Schulsozialarbeit abzugrenzen. Sie würden Aufgaben im Bereich der Existenzsicherung und Förderung von Bildung und Teilhabe, für die grundsätzlich der Bund zuständig sei, erfüllen.

Nach Landtagsbeschluss von Ende Dezember 2014 stünden für die Jahre 2015 bis 2017 jeweils 47,7 Mio. Euro Landesmittel zur Verfügung, die durch einen von den Kommunen zu finanzierenden Eigenanteil auf insgesamt 67,5 Mio. Euro jährlich aufgestockt würden. Dieser Eigenanteil berücksichtige die jeweilige Haushaltssituation in den Kommunen. Die Mittel würden nach dem Bedarf vor Ort auf die Kommunen verteilt. Maßstab sei der tatsächliche Einsatz der BuT-Mittel im Jahr 2013.

Diesen objektiven Verteilungsschlüssel habe der Gesetzgeber gewählt, weil im Jahr 2013 die Sozialarbeit an Schulen im Sinne des Bildungs- und Teilhabepaketes — nach den Anlaufjahren 2011 und 2012 — etabliert gewesen sei. Die Gelder könnten rückwirkend zum 1. Januar 2015 beantragt werden (soweit die Stellen durchgängig besetzt waren) und die formalen Vorgaben seien auf ein rechtlich notwendiges Minimum beschränkt worden.

Az.: III/2 810-2

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