Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 553/1997 vom 05.11.1997

Fördermittel Rationelle Energieverwendung 1997

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen darüber unterrichtet hat, daß nach dem GFG 1997 zusätzlich ein Förderprogramm für pauschalierte Zuweisungen zur Förderung kommunaler Projekte zur rationalen Energieverwendung (REK 1997) eingerichtet worden ist. Dieses Förderprogramm umfaßt rd. 20 Mio. DM. Die Mittel werden für jede Stadt, Gemeinde und die Kreise sowie die Landschaftsverbände mit einem pauschalierten Grundbetrag von 30.000,- DM dotiert. Der Grundbetrag wird für die Städte und Gemeinden mit einer Pauschale nach der Zahl der Einwohner mit 0,40 DM der für das GFG 1997 maßgeblichen Einwohnerzahl aufgestockt. Die Zuweisungen werden von den Bezirksregierungen als Bewilligungsstelle des Landes bewilligt und ausgezahlt. Sie werden in Städten, Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden als allgemeine Finanzzuweisung nach dem GFG, pauschaliert und mit einer globalen Zweckbindung zur Verfügung gestellt. Eines formellen Verwendungsnachweises im Sinne der VVG zu § 44 LHO bedarf es nicht. Zur Bewilligung hat das Innenministerium NRW gegenüber den Bezirksregierungen zusätzlich auf folgendes hingewiesen:

"1. Die Zuweisungen sind entsprechend der globalen Zweckbindung für kommunale Projekte zur rationellen Energieverwendung an und in kommunalen Gebäuden einzusetzen.

Förderfähig sind alle technischen und baulichen Maßnahmen an und in kommunalen Gebäuden, die geeignet sind, zu einer rationellen Energieverwendung beizutragen. Dies gilt auch für Planungen und die Erarbeitung von Konzeptionen zur rationellen Energieverwendung an kommunalen Gebäuden (Energieversorgungskonzepte, Energieeinsparungskonzepte). Beispielhaft wird hingewiesen auf:

- Projektfinanzierung im Rahmen der Modelle zur Energieeinsparung und Initiativen zum Ausbau der erneuerbaren Energien im öffentlichen Bereich, wie z.B. solare Warmwassererzeugung in Schwimmbädern, Sporthallen etc. oder Einrichtung von Photovoltaikanlagen auf Dächern der kommunalen Gebäude.

<DIR>

- Solaranlagen zur Erzeugung von Warmwasser und Strom.

</DIR>

- Unterstützung von modellhaften Energiespar-Investitionen an und in kommunalen Gebäuden.

- Aktivitäten im Rahmen der lokalen Agenda 21 und der Mitgliedschaft im kommunalen Klimabündnis zur nachhaltigen Verringerung von CO2-Immissionen.

Auf die Beratungstätigkeit der Energieagentur Nordrhein-Westfalen, Morianstraße 32, 42103 Wuppertal (Tel.: 0202 - 245520; Fax: 0202 - 2455230) wird hingewiesen.

2. Es wird zugelassen, daß die Fördermittel von den Kommunen an Dritte weitergeleitet werden unter der Voraussetzung, daß Dritte Maßnahmen auf der Grundlage der globalen Zweckbestimmung an kommunalen Gebäuden durchführen oder umsetzen.

3. Haushalts-zuwendungsrechtlich werden die Mittel als "allgemeine Finanzzuweisung nach dem GFG" (pauschalierte Zuweisungen), allerdings mit globaler Zweckbestimmung, behandelt. Auf einen formellen Verwendungsnachweis nach der WG zu § 44 LHO mit entsprechender Prüfungsverpflichtung der Bewilligungsbehörden kann deshalb verzichtet werden. Von den Städten, Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden wird allerdings eine schriftliche Bestätigung erbeten, daß die Landesmittel für Projekte der rationellen Energieverwendung i.S. der globalen Zweckbestimmung eingesetzt worden sind. Prüfungskompetenzen der staatlichen Rechnungsprüfung bleiben unberührt.

4. Damit sinnvolle und effiziente Projekte sorgfältig geplant und ohne zeitliche Restriktionen durchgeführt werden können, wird - auch im Hinblick auf das bereits fortgeschrittene Haushaltsjahr - für begründete Fälle eine haushaltsrechtliche Übertragung der Mittel in das nächste Haushaltsjahr zugelassen, wenn sie dann für ein geeignetes Projekt im Sinne der globalen Zweckstimmung eingesetzt werden.

5. Die Mittel sind im kommunalen Verwaltungshaushalt bei Abschnitt 90, Untergruppe 051 nachzuweisen."

Die Geschäftsstelle empfiehlt den Mitgliedsstädten und -gemeinden, sich nach der vorstehenden Förderung bei den jeweiligen Bezirksregierungen zu erkundigen.

Az.: IV/2 70-57 qu/sb

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