Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 406/1997 vom 05.08.1997

Fördermittel im Rahmen der Lokalen Agenda 21

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß durch das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber den Bezirksregierungen auf folgende Förderungsmöglichkeit nach dem GFG 1997 im Rahmen der sogenannten "Lokalen Agenda 21" hingewiesen worden ist:

"Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1997 vom 18.12.1996 (GV. NW 1996, S. 586) stehen auch in diesem Jahr die Mittel für Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs u. a. für Zuweisungen zur Förderung kommunaler Projekte der Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung; insgesamt sind dafür in diesem Haushaltsjahr wie im Vorjahr rd. 9,0 Mio. DM vorgesehen.

Die Mittel werden nach der Zahl der Einwohner mit geringstmöglichem Verwaltungsaufwand auf die Grundlage eines Pauschalbetrages von 0,50 DM der für das Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 maßgeblichen Einwohnerzahl bewilligt und ausgezahlt. Sie werden den Gemeinden als allgemeine Deckungsmittel, pauschal und ohne haushaltsrechtliche Zweckbindung zur Verfügung gestellt. Ein formeller Verwendungsnachweis i. S. der VVG zu § 44 LHO entfällt.

...

Bei der Bewilligung bitten wir auf folgendes hinzuweisen:

<DIR>

1. Die Zuweisungen sind zur Förderung kommunaler Projekte der Entwicklungszusammenarbeit einzusetzen. Dabei sollen sich die Kommunen an den Abgrenzungen des Runderlasses des Innenministeriums vom 30.12.1996 (n.v.) und vom 18.12.1996 - III A 1 - 11.90.70 - 1496 I/96 - orientieren.

Kommunale Entwicklungszusammenarbeit ist danach Teil der kommunalen Selbstverwaltung und an die "örtliche Gemeinschaft" (Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) gebunden. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit der Dritten Welt gehört nur dann zum kommunalen Aufgabenbereich, wenn diese in der örtlichen Gemeinschaft "verwurzelt" ist. Der Bezug zur örtlichen Gemeinschaft ergibt sich insbesondere aus dem Anteil, den einzelne Bürger, Kirchengemeinden, Vereine und sonstige lokale Initiativen an der Pflege kommunaler Außenbeziehungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit nehmen oder nehmen können. Je mehr Bürger sich für eine bestimmte Maßnahme engagieren und je dauerhafter die Zusammenarbeit angelegt ist, umso größer sind die rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinden, dieses Engagement durch Finanz- und Sachmittel zu unterstützen. Deshalb sollten die Projekte auf kommunaler Ebene z. B. für die Bildungs- und Informationsarbeit in der Gemeinde dienlich sein.

Der notwendige Bezug zum örtlichen Wirkungskreis besteht z. B., wenn die Mittel zur Unterstützung der örtlichen Vereinstätigkeit einer Organisation bestimmt sind, die für die Idee der "Einen Welt" oder bestimmte Maßnahmen und Projekte in einer Partnerschaft wirbt (Eine-Welt-Zentren, Eine-Welt-Gruppen, Aktionsprogramme, Schulpatenschaften). Die Höhe der Zuwendung soll zum Ausdruck bringen, daß sie in erster Linie darauf abzielt, eine Leistung der Bürger selbst zu unterstützen.

Beispielsweise bieten sich folgende Förderungsmaßnahmen an:

<DIR>

- Einrichtung oder Förderung von Informationszentren, "Dritte-Welt-Läden" oder

"Eine-Welt-Zentren"

- Förderung im Rahmen der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit durch Mitteilungen, Gemeindeversammlungen und Ausstellungen mit dem Ziel der Information

- Benennung von Ansprechpartnern für kommunale Entwicklungszusammenarbeit innerhalb der Verwaltung

- Einbeziehung ausländischer Bürger und Einwohner in die Planung und Durchführung einzelner Projekte

- Unterstützung lokal verankerter Projektarbeit durch Haushaltsmittel, Räume, Personal.

</DIR>

2. Auf die Inhalte der "lokalen Agenda 21" sowie die Vernetzungs- und Beratungstätigkeit der Transferstelle "lokale Agenda 21", die örtlichen Netzwerke zur Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit und die Arbeit der Promotorinnen und Promotoren sollte hingewiesen werden. Hierzu hält die Staatskanzlei des Landes NRW geeignetes Informationsmaterial bereit. Soweit dies zweckmäßig und förderlich erscheint, kann dieses Informationsmaterial dort angefordert werden. Konzepte und Maßnahmen zur Verwirklichung der "lokalen Agenda 21" sind förderungsfähig.

3. Es wird zugelassen, daß die pauschal zugewiesenen Mittel von den Kommunen an Dritte weitergeleitet werden. Sofern es der Kommune im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit möglich ist, die Mittel des Landes durch einen eigenen Beitrag aufzustocken, wird dies begrüßt. Dies ist allerdings keine zwingende Bewilligungsvoraussetzung.

4. Die Mittel sind im kommunalen Verwaltungshaushalt bei Abschnitt 90, Untergruppe 059 nachzuweisen.

5. Eine Übertragung der pauschalierten Landesmittel in das nächste Haushaltsjahr kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn sie dann für ein geeignetes Projekt zur Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit eingesetzt werden sollen.

6. Eines formellen Verwendungsnachweises nach VVG u § 44 LHO bedarf es nicht. Es wird allerdings eine schriftliche Bestätigung erwartet, daß die Mittel der Bedarfszuweisungen von der Gemeinde für die Förderung von Maßnahmen der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit eingesetzt worden sind."

</DIR>

Die Geschäftsstelle empfiehlt den Mitgliedstädten und -gemeinden, sich bei Interesse nach der vorstehenden Förderung bei den jeweiligen Bezirksregierungen zu erkundigen.

Az.: IV/2 70-57 qu/mu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search