Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 595/2002 vom 05.10.2002

Flutopfersolidaritätsgesetz

Am 12.09.2002 wurde im Bundestag das Flutopfersolidaritätsgesetz verabschiedet. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf sieht es nicht mehr den kommunalen Finanzausgleich auf Länderebene als Instrument für die Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung des Fonds "Aufbauhilfe" vor. Statt dessen erfolgt diese nun über einen Einkommensteuervorwegabzug, d.h. im Jahr 2003 wird ausnahmsweise der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer um den Betrag gekürzt, der durch die Verschiebung der 2. Steuersenkungsstufe als Mehreinnahmen angefallen wäre. Eine weitere Änderung betrifft eine Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen bis max. 31.12.2002, damit flutgeschädigte Unternehmen nicht zum Insolvenzfall werden, bevor sie durch ernsthafte Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung darlegen können.
 
Die Beteiligung der Gemeinden an der Verschiebung der Steuerentlastungsstufe 2003 um ein Jahr erfolgt nun mit Hilfe einer Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes. Dadurch sollen die Gemeinden anteilmäßig und entsprechend ihrem Aufkommen an den "Mehreinnahmen" der Verschiebung zur Finanzierung herangezogen werden, und zwar nach neuesten Berechnungen in Höhe von 761 Millionen Euro im Jahr 2003. Im einzelnen sieht die Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vor, daß nach dessen § 1 folgender § 1a eingefügt wird:
 
"Ausnahmeregelung für das Jahr 2003
 
Zur Aufbringung des Beitrags der Gemeinden nach Art. 5 § 4 Absatz 3 des Flutopfersolidaritätsgesetzes (BGBl. I ...) erhält jedes Land für das Jahr 2003 aus dem Anteil seiner Gemeinden an der Einkommensteuer den Betrag, der dem Anteil der Gemeinden des Landes an den der Berechnung der Beträge in Art. 5 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom (Einsetzen: Ausfertigungsdatum) (BGBl. I .....) zugrunde gelegten Mehreinnahmen aus den Maßnahmen nach Art. 1 bis 3 des Gesetzes vom (Einsetzen: Ausfertigungsdatum) (BGBl. I ....) entspricht:
 

Baden-Württemberg 128.000.000. €, 
Bayern 148.000.000. €, 
Brandenburg 14.000.000. €, 
Bremen 7.000.000. €, 
Hessen 82.000.000. €, 
Mecklenburg-Vorpommern 10.000.000. €, 
Niedersachsen 63.000.000. €, 
Nordrhein-Westfalen 190.000.000. €, 
Rheinland-Pfalz 34.000.000. €, 
Saarland 7.000.000. €, 
Sachsen 24.000.000. €, 
Sachsen-Anhalt 14.000.000. €, 
Schleswig-Holstein 27.000.000. €, 
Thüringen 13.000.000. €."

 
 
Die Gemeinden an dem Fondsvermögen statt über den jeweiligen kommunalen Finanzausgleich im Wege eines Vorwegabzuges beim gemeindlichen Einkommensteueranteil zu beteiligen, erfolgte im Interesse einer direkteren und klareren Regelung, die weniger Verhandlungsbedarf auf Länderebene schafft. Andernfalls wären die auf die Städte und Gemeinden entfallenden Beträge zuerst an die Städte und Gemeinden ausgezahlt und dann im kommunalen Finanzausgleich wieder zurückgefordert worden. Allerdings mußte verhindert werden, daß durch einen Einkommensteuervorwegabzug nach dem Vorbild der Gewerbesteuerumlage ein neues Instrument in das Gemeindefinanzreformgesetz eingeführt würde, das letztlich zu Lasten der Städte und Gemeinden zu Finanzausgleichszwecken mißbraucht werden könnte.
 
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat in einem Schreiben an das BMF deutlich gemacht, daß das Verfahren des Einkommensteuervorwegabzugs nur unter folgenden Bedingungen befürwortet werde:
 
- Der Charakter der Ausnahmeregelung nur für diese Mehreinnahmen im Jahr 2003 infolge der verschobenen Einkommensteuerentlastungen muß im Gesetz klargestellt werden.
 
- Im Gesetz müssen für die einzelnen Länder die auf den Gemeindeanteil entfallenden Beträge aufgeführt werden, die in den im Gesetzentwurf genannten Finanzierungsbeiträgen der einzelnen Länder (einschließlich der Gemeindeanteile) enthalten sind. Diese Beiträge könnten von den einzelnen Ländern im Jahr 2003 mit den Auszahlungen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer an die Städte und Gemeinden verrechnet werden.
 
- Die in dem ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Regelung "Die Feinsteuerung und die Regelung weiterer Auswirkungen bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten" wird abgelehnt.
Diesen Bedingungen ist die nun verabschiedete Gesetzesfassung gerecht geworden.

Az.: IV/1 993-01

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