Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 148/2022 vom 21.03.2022

FlüAG - Erstattung für Flüchtlinge aus der Ukraine

Das MKFFI hat der Geschäftsstelle aktuelle Informationen zum FlüAG-Meldeverfahren im Zusammenhang mit der Meldung der ukrainischen Flüchtlinge übermittelt, die im Folgenden wiedergegeben werden:

„Das Land NRW unterstützt die Kommunen bei den Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen durch die Zahlungen nach dem FlüAG. Registrierte Personen, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen oder einen Asylantrag gestellt haben, können bereits jetzt auf dem bekannten Weg über das elektronische FlüAG-Meldeverfahren gemeldet werden.

Um kurzfristig auch eine Meldung der noch nicht registrierten ukrainischen Flüchtlinge über das elektronische FlüAG-Meldeverfahren zu ermöglichen, wird aktuell eine technische Lösung mit IT.NRW (Dienstleister für das FlüAG-Meldeverfahren) erarbeitet mit dem Ziel, diese den Kommunen kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Generell gilt, dass die Kommunen alle Personen, für die die Voraussetzungen der Gewährung der FlüAG-Pauschale vorliegen, zeitlich unbegrenzt nachmelden können, sodass die Kommunen in diesen Fällen nachträglich die FlüAG-Pauschale erhalten.“

Az.: 16.4-005/001

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