Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 297/1999 vom 05.05.1999

Flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Telefonstellen

In seiner 10. Sitzung am 8. Februar 1999 hat der Beirat bei der Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post die Kriterien der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) zustimmend zur Kenntnis genommen und am 14. April 1999 amtlich veröffentlicht. Diese Kriterien sollen insgesamt in der nachstehenden Form für ein Jahr gelten. In dieser Zeit wird die Reg TP unter Einbeziehung der Ergebnisse eines Pilotversuches der Deutschen Telekom AG (vgl. Mitt.NWStGB Nr. 8/1999, lfd.Nr. 263) zur Neustrukturierung des Angebotes an öffentlichen Telefonstellen die Kriterien erneut überprüfen:

Nach § 1 der auf der Basis des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.7.96 erlassenen Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) vom 30.1.97 zählt die flächendeckende Bereitstellung öffentlicher Telefonstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten zu den Universaldienstleistungen. Entsprechend § 2 TUDLV ist diese Dienstleistung dem allgemeinen Bedarf entsprechend zu erschwinglichen Preisen anzubieten, die sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientieren müssen. Die Begriffe "flächendeckende Bereitstellung" und des "allgemeinen Bedarfs" sind ausgehend vom Stand 31.12.1997 unter Würdigung der Entwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt zu interpretieren.

Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, den gesetzlichen Auftrag zur Versorgung mit öffentlichen Telekommunikationsstellen gemäß den Bestimmungen der TUDLV auch zukünftig zu erfüllen. Veränderungen des Umfangs oder der Bedingungen beim Erbringen von Universaldienstleistungen muss die Deutsche Telekom AG nach § 97 Abs. 1 TKG der Reg TP ein Jahr vor Wirksamwerden anzeigen. Dies gilt auch für das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen.

Die nachstehenden Kriterien, die eine flächendeckende Bereitstellung öffentlicher Telefonstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten sicherstellen sollen, wurden von der Reg TP in Kraft gesetzt und vom Beirat bei der Reg TP in seiner 10. Sitzung am 8.2.99 zustimmend mit der Bitte um Veröffentlichung zur Kenntnis genommen:

  • Wahrung der Chancengleichheit ländlicher Räume gegenüber städtischen Gebieten
  • Berücksichtigung raumordnerischer, struktur- und sozialpolitischer Gesichtspunkte bei beabsichtigten Aufhebungen
  • zumutbare Entfernung für den Bürger zwischen aufzuhebendem und alternativ erreichbarem Standort (als Richtwert 2 bis 3 km). Unter Beachtung dieser Wegstrecken sollen nur Standorte mit Einnahmen unter 250 DM aufgehoben werden
  • ersatzloses Aufheben einer letzten vorhandenen öffentlichen Telefonstelle in Orten oder Ortsteilen mit in sich abgeschlossener Bebauung und mehr als 200 Einwohnern nur im Konsens mit den Kommunen
  • rechtzeitige Information der Kommunen vor der Aufhebung von Standorten hinsichtlich des Bereitstellens von Alternativen für Notrufmöglichkeiten durch die Notrufträger
  • überwiegend Abbau öffentlicher Telefonstellen in städtischen Bereichen vorrangig bei Mehrfachaufstellungen
  • Aufheben von Standorten öffentlicher Telefonstellen durch die Deutsche Telekom AG nur im Dialog mit den Kommunen

Az.: III/2 460 - 18

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