Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 602/2005 vom 10.08.2005
Finanzvermögensstatistik
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik hat alle Städte und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen angeschrieben und zur Bearbeitung des Erhebungsbogens zur Vermögensstatistik aufgefordert. Die Erhebung der Vermögensstatistik ist ein Novum. Umso bedauerlicher ist es, dass das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik keinerlei Informationen zum Hintergrund dieser Vermögensstatistik gegeben hat. In der Folge ist es zu einigen Anfragen an die Geschäftsstelle des StGB NRW gekommen.
Nach Rücksprache mit dem Innenministerium sowie dem LDS können wir zu der Durchführung der Statistik des Finanzvermögens folgende Hintergrundinformationen geben:
Die Vermögensstatistik beruht auf EU-Vorgaben. Das EU-Recht schreibt den Mitgliedstaaten die Erhebung einer Vermögensstatistik für den gesamten öffentlichen Bereich vor, nicht zuletzt, um die Maastricht-Kriterien überprüfen zu können.
Der Bund hat so lange zugewartet wie möglich. Nachdem mittlerweile fast alle anderen EU-Mitgliedstaaten das EU-Recht zur Erhebung der Vermögensstatistik umgesetzt hatten, drohte Deutschland bei Nichtumsetzung ein Vertragsstrafeverfahren. Bei der Umsetzung des EU-Rechts ist nach Auskunft des Innenministeriums der Aufwand zur Erhebung der Vermögensstatistik möglichst gering gehalten worden. Auch die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene waren an dem Verfahren beteiligt und haben für eine Vereinfachung gekämpft.
Die Spitzenverbände auf Bundesebene konnten die Vermögensstatistik nicht verhindern, haben sich jedoch als Kompensation für eine Streichung der Haushaltsansatzstatistik eingesetzt, die auch erreicht werden konnte. Im Übrigen ist erreicht worden, dass die Anforderungen aus der Vermögensstatistik kompatibel mit dem neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen sind, so dass zumindest in der Zukunft keine Doppelveranlagung erfolgen muss.
Wegen Detailfragen oder Problemen mit der Einhaltung der Fristen raten wir, sich direkt an das LDS (Ansprechpartner: Herr Emmerich oder Herr Hohmeyer, Tel.: 0211/9449-5462, E-Mail: joachim.hohmeyer@lds.nrw.de) zu wenden.
Az.: IV/1 903-00/2