Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 635/2000 vom 05.11.2000

FFH- und Vogelschutz-Gebiete - Weitere Vereinbarungen

Das Umweltministerium NRW hat nach der Medebacher Vereinbarung eine weitere Vereinbarung über den Schutz des EU-Vogelschutzgebietes "Heubachniederung, Lavesumer Bruch und Borkenberge" unterzeichnet. Vertragspartner sind die Kreise Borken, Coesfeld und Recklinghausen, der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV), der Waldbauernverband, die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die Station Münsterland des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und die Biologischen Stationen Recklinghausen und Zwillbrock. Damit bestehen nach einer Pressemitteilung des Umweltministeriums NRW vom 27. September 2000 nunmehr in allen EU-Vogelschutzgebieten des Münsterlandes einvernehmlich vertragliche Vereinbarungen, die den Schutz der Natur ebenso regelten wie die Ausgleichszahlungen für Nutzungsbeschränkungen der Landwirtschaft. Der Weg sei jetzt frei für eine Förderung der Landwirte im Vogelschutzgebiet, so daß die hier bestehenden Fördermöglichkeiten der EU voll ausgeschöpft werden könnten. Das Umweltministerium weist darauf hin, daß nur in Nordrhein-Westfalen Landwirte für ihre naturverträgliche Flächenbewirtschaftung im Vogelschutzgebiet und in den Gebieten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) eine jährliche Ausgleichzahlung erhalten. Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von mehr als 5.000 ha und schließt die FFH-Gebiete Schwarzes Venn, Weißes Venn/Geisheide, Teiche in der Heubachniederung, Gagelbruch Borkenberge und den Truppenübungsplatz Borkenberge ein. Geprägt wird diese Region von einem artenreichen Lebensraum nährstoffarmer Moor-, Heide- und Grünlandstandorte. Im Übrigen finden sich dort die letzten Brutvorkommen des Ortolan in Nordrhein-Westfalen sowie große Populationen von Ziegenmelker und Heidelerche.

Das Umweltministerium NRW berichtet in einer weiteren Pressemitteilung vom 19. September 2000 außerdem darüber, daß in laufenden Anhörungsverfahren zur Meldung der Gebiete der Tranche 2 immer wieder durch Betroffene die Sorge geäußert werde, daß es in einem Abstand von 300 m um FFH- und Vogelschutzgebiete eine Tabu-Zone für Bauvorhaben gebe. Das Umweltministerium NRW weist ausdrücklich darauf hin, daß diese Befürchtungen unbegründet seien. Auch innerhalb der 300-Meter-Zone dürften bauliche Anlagen erweitert oder errichtet werden, wenn das Schutzgebiet dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies werde in Genehmigungsverfahren geprüft. Bei Bauvorhaben mit einem Abstand von mehr als 300 m zu einem FFH- oder Vogelschutzgebiet gehe das Umweltminsterium NRW grundsätzlich davon aus, daß diese Bauvorhaben das Gebiet nicht beeinträchtigen, so daß in der Regel keine FFH-Verträglichlichkeitsprüfung erforderlich sei. Etwas anderes gelte nur für Abgrabungsvorhaben. Diese müßten wegen ihrer gravierenden und weiträumigen Auswirkungen sowohl innerhalb wie auch außerhalb der 300-Meter-Zone auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzgebiet überprüft werden. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, daß bereits bestehende Nutzungen innerhalb und außerhalb der Schutzgebiete Bestandschutz genießen würden.

Az.: II/2 60 –01-2

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