Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 322/2000 vom 05.06.2000

FFH-Richtlinie: Medebacher Vereinbarung

Im Zusammenhang mit der Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen ist am 19.04.2000 die sog. Medebacher Vereinbarung zum Schutz der Natur im EG-Vogelschutzgebiet Medebacher Bucht und fünf darin enthaltener FFH-Schutzgebiete unterzeichnet worden. Vertragspartner sind der Hochsauerlandkreis, die Städte Hallenberg und Medebach, der Westfälisch-Lippische-Landwirtschaftsverband, die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, der Waldbauernverband, der BUND NRW, der NABU NRW, die Landesgemeinschaft Natur- und Umweltschutz NRW und das Naturschutzzentrum - Biologische Station - Hochsauerlandkreis. Der Vertrag von Medebach ist landesweit die erste gemeinsame Vereinbarung zur Umsetzung der europäischen Naturschutzrichtlinie FFH (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der EG-Vogelschutz-Richtlinie im Einvernehmen mit allen Beteiligten. Die Medebacher Vereinbarung hat damit Pilotcharakter für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen und andere mögliche FFH- und Vogelschutzgebiete in ganz Nordrhein-Westfalen. Die Medebacher Vereinbarung zeigt, daß die Festlegung, Meldung und der Schutz von FFH- und Vogelschutzgebieten im Einvernehmen mit allen Betroffenen erfolgen kann und auch ein Lösungsweg erreichbar ist, der sowohl den Naturschutzinteressen als auch den Entwicklungsinteressen der betroffenen Städte und Gemeinden Rechnung trägt. Die Medebacher Vereinbarung liegt der Geschäftsstelle vor und kann bei Bedarf angefordert werden.

Az.: II/2 60-01-2

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