Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 192/2006 vom 27.01.2006

Feststellungslast bei Prüfung einer unzulässigen Mischkalkulation

1. Die Angemessenheit der Einheitspreise einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses ist für die der ersten Wertungsstufe vorbehaltenen Prüfung der Transparenz und Vollständigkeit der Preisangaben ohne Belang.

2. Das Transparenzgebot wird verletzt durch eine auf einer verdeckten Preisverlagerung beruhenden Mischkalkulation (vgl. BGH, IBR 2004, 448), bei der nach der internen Kalkulation des Bieters der Preisabschlag in einer Angebotsposition mit dem Zuschlag auf eine andere Position ausgeglichen wird, ohne dass die Konnexität dieser Preisbildung nach außen offen gelegt wird.

3. Stimmt das im Angebot verlautbarte mit dem in der Urkalkulation dokumentierten Preis-Leistungs-Gefüge überein, ist das ein Indiz für die Richtigkeit der angebotenen Einheitspreise. In diesem Fall obliegt der Vergabestelle die Feststellungslast hinsichtlich einer unzulässigen Mischkalkulation regelmäßig auch dann, wenn in einem Angebot signifikant hohe und niedrige - ggf. deutlich unter den Selbstkosten liegende - Einheitspreise zusammentreffen.

[OLG Jena, Beschluss vom 23.01.2006 - 9 Verg 8/05]

Az.: II/1 608-00

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