Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 318/1997 vom 20.06.1997

Festsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe

Durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 ist die Höhe der Regelsatzanpassung für die Zeit vom 01. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 bundesgesetzlich festgelegt. Nach § 22 Abs. 6 BSHG erhöhen sich die Regelsätze zum 01. Juli 1997 "um den vom Hundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern." Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates beträgt der für die Bemessung der Regelsätze zum 01.07.1997 maßgebende Anpassungssatz 1,47 %.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat zwischenzeitlich den Entwurf einer Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe entsprechend dieser Steigerungsrate vorgelegt. Danach werden die monatlichen Regelsätze für die Zeit vom 01. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 in folgender Höhe festgesetzt:

für den Haushaltsvorstand 539,-- DM

für Haushaltsangehörige bis zur

Vollendung des 7. Lebensjahres

- beim Zusammenleben mit einer Person,

die allein für die Pflege und Erziehung sorgt 296,-- DM

- in den übrigen Fällen 270,-- DM

für Haushaltsangehörige vom Beginn

des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung

des 14. Lebensjahres 350,-- DM

für Haushaltsangehörige vom Beginn

des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres an 485,-- DM

für Haushaltsangehörige vom Beginn

des 19. Lebensjahres an 431,-- DM.

Nach Auskunft des Ministeriums soll diese Verordnung am 01. Juli 1997 mit den genannten Beträgen in Kraft treten.

Az.: II/2

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