Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 678/1998 vom 20.11.1998

Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen führt z.Zt. Regionalgespräche in den einzelnen Regierungsbezirken zur Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten durch. Auf den bislang durchgeführten Regionalkonferenzen in Arnsberg, Köln und Düsseldorf ist zum Sachstand folgendes dargestellt worden (Ergänzung zur Mitt. v. 05.08.1998, Nr. 447):

1. Zur Tranche 1 a /Verwaltungsvorschriften zum BNatSchG

Die Landesregierung hat am 23. Juni 1998 beschlossen, die in einer sog. Tranche 1 a enthaltenen 207 Naturschutzgebiete als Schutzgebiete im Sinne der FFH-Richtlinie dem Bundesumweltministerium zur Weiterleitung an die Europäische Union zu benennen. Bei diesen 207 Gebieten handelt es sich ausschließlich um Flächen, bei denen die Beteiligten keine Bedenken hatten oder Bedenken ausgeräumt werden konnten. Die Gebiete haben eine Gesamtfläche von 457 qkm (ca. 1,4 % der Landesfläche).

Das Umweltministerium erarbeitet gegenwärtig Verwaltungsvorschriften zu den neuen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BGBl. I 1998, S. 823 ff.), das bereits am 09.05.1998 in Kraft getreten ist. Das neue Bundesnaturschutzgesetz enthält insbesondere in den § 19 a bis 19 f Regelungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutsches Recht. Kernpunkt ist insoweit die in § 19 c und 19 d Bundesnaturschutzgesetz geregelte Verträglichkeitsprüfung für Projekte und Pläne, von denen eine erhebliche Beeinträchtigung für die FFH-Gebiete ausgehen kann. Die Verwaltungsvorschriften zu den neuen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sollen bis Ende 1998 zwischen den Landesministerien abgestimmt sein und dann als Entwurf der Geschäftsstelle zur Stellungnahme im Januar 1999 zugeleitet werden. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Maßgabe aufgestellt, daß erst nach Fertigstellung der Verwaltungsvorschriften eine Meldung von weiteren FFH-Gebieten über die Tranche 1 a hinaus für das Land Nordrhein-Westfalen stattfinden kann. Zeitlich ist vorgesehen, ein Kabinettsbeschluß für die Tranche 1 b bis vor der Osterpause 1999 herbeizuführen. Die Geschäftsstelle hat bereits in den Regionalkonferenzen darauf hingewiesen, daß diese Zeitschiene den Städten und Gemeinden nicht ausreichend Zeit dafür läßt, sich mit der bevorstehenden Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten der Tranche 1 b ausreichend zu beschäftigen und es zunächst als erforderlich anzusehen ist, daß die Verwaltungsvorschriften zum Bundesnaturschutzgesetz in der endgültigen Textfassung vorliegen, damit die Städte und Gemeinden auch auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschriften prüfen können, ob Bedenken gegen die Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten erhoben werden.

2. Zur Tranche 1 b (neu)

Aus der ursprünglichen Tranche 1 a wurden 67 Gebiete zunächst nicht an das Bundesumweltministerium gemeldet, weil noch nicht alle Bedenken für eine FFH-Meldung ausgeräumt waren (darunter nicht nur Bedenken der Eigentümer, Städte und Gemeinden und Verbände, sondern auch Bedenken von anderen Fachministerien der Landesregierung).

Diese aus der Tranche 1 a herausgenommenen 67 Gebiete wurden nunmehr zusammen mit 30 anderen Gebieten aus der Tranche 1 b (alt) zu den insgesamt 107 Gebieten der Tranche 1 b (neu) zusammengefaßt. Der Flächenanteil dieser 107 Gebiete beträgt ca. 2,7 % der Landesfläche. Für diese Gebiete läuft z.Zt. das Anhörungsverfahren. Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund konnte erreichen, daß das Umweltministerium mit betroffenen Städten und Gemeinden in Einzelgesprächen einvernehmliche Lösungen über die Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten zu erreichen versucht. Zwei Beispiele seien hier genannt: Für die Stadt Medebach ist bereits eine einvernehmliche Lösung erzielt worden. Für die Gemeinde Nümbrecht ist ein solches Konsensgespräch für Januar 1999 durch das Umweltministerium auf der FFH-Regional-Konferenz am 03.11.1998 zur Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten ausdrücklich zugesagt worden. Diese Konsensgepräche mit den beteiligten Städten und Gemeinden sollen nach der bisherigen Planung des Umweltministeriums nach Möglichkeit vor den Osterferien 1999 zum Abschluß gebracht werden. Die Geschäftsstelle empfiehlt den betroffenen Städten und Gemeinden, beim Umweltministerium um ein Einzelgespräch nachzusuchen, wenn dies für erforderlich gehalten wird, um Einwände gegen die Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten zu erörtern und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Geschäftsstelle bietet insoweit nach wie vor ihre Mithilfe an. Wichtige Voraussetzung für ein gutes Ergebnis solcher Einzelgespräche ist, daß die Kommunen ihren Planungsbedarf ganz konkret begründen und im Einzelfall auch bereits sind, Alternativstandorte zu akzeptieren, wenn die bisherige Planung ein ökologisch wertvolles Gebiet betrifft.

Nach Abschluß des Anhörungsverfahrens zu der Tranche 1 b (neu) will das Umweltministerium die restlichen Gebieten aus dem Gesamtvorschlag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) in die Anhörung einbringen (= Tranche 2). Dabei handelt es sich insbesondere um Gebiete, die kleiner als 75 ha sind und um Gebiete, die noch nicht naturschutzrechtlich als Naturschutzfläche gesichert sind. Das Landeskabinett hat beschlossen, ein Beteiligungsverfahren nach dem Landschaftsgesetz durchzuführen. Es wird damit gerechnet, daß das Beteiligungsverfahren ca. 1 ½ Jahre dauert. Das Beteiligungsverfahren für die Tranche 2 soll Mitte des Jahres 2000 zum Abschluß gebracht werden.

3. Zum Urteil des BVerwG vom 19.05.1998

In den Regionalkonferenzen ist auch zu den sog. Schattenlisten der Naturschutzverbände Stellung gezogen worden. Danach haben die Schattenlisten der Naturschutzverbände zunächst keine Bedeutung. Vielmehr sind nur die von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) vorgesehenen Gebiete der Tranche 1 a, Tranche 1 b und der Tranche 2 diejenigen Gebiete, die durch die Landesregierung zur Festlegung und Meldung als FFH-Gebiete vorgesehen sind. Gleichwohl weist das Umweltministerium darauf hin, daß die Gebiete der Tranche 1 b und der Tranche 2 vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.1998 (DVBl. 1998, S.900ff. in Anknüpfung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gegen die Niederlande vom 19.05.1998, DVBl. 1998, S. 888 ff.) zur Autobahn A 20 berücksichtigt werden sollte und hier vorsorglich eine Verträglichkeitsprüfung angezeigt ist, soweit sich ergibt, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der maßgeblichen Bestandteile eines zur Meldung vorgesehenen FFH-Gebietes in Rede stehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.05.1998 entschieden, daß es dazu ""neigt", die Möglichkeit eines potentiellen FFH-Gebiets in Betracht zu ziehen, wenn ein Gebiet die fachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erfüllt, die Aufnahme in ein zusammenhängendes Netz mit anderen Gebieten naheliegt oder sich aufdrängt und die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat, d.h. weder die FFH-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt noch genug Gebiete ausgewählt hat. Konkret bedeutet dies: Drängt sich auf, daß ein Gebiet ein mögliches FFH-Gebiet sein kann und zu melden ist, dann ist vorsorglich zu prüfen, ob das in Rede stehende Gebiet durch die beabsichtigte Planung oder das beabsichtigte Projekt beeinträchtigt werden könnte. Anderenfalls kann die Gefahr bestehen, daß eine Planung oder ein Projekt wegen nicht durchgeführter FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 19 c bzw. § 19 d Bundesnaturschutzgesetz in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gekippt wird.

Az.: II 60-01-2

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