Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 281/1996 vom 20.06.1996

Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

Der Arbeitskreis "Recht" der Arbeitsgemeinschaft der Landesflüchtlingsverwaltungen hat am 18.04.1996 nachstehende Eckpunkte zum Wohnortzuweisungsgesetz beschlossen:

I. Anwendungsbereich des Gesetzes

1. Betroffener Personenkreis

Das Änderungsgesetz gilt für solche Spätaussiedler, die nach dessen Inkrafttreten im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden (Stichtag: Datum des Register-/Verteilscheins des BVA).

2. Aufenthaltnahme ohne Registrierung

Reist der Spätaussiedler ohne das Verteilungs- und Registrierungsverfahren zu durchlaufen ein, entzieht er sich faktisch potentiellen Verteilungsmaßnahmen. Dieser expliziert nicht geregelte Fall ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Verstoß gegen eine Verteilentscheidung gleichzustellen. Der Spätaussiedler erhält als unabweisbar gebotene Hilfe vom Träger der Sozialhilfe des tatsächlichen Aufenthaltsortes die Fahrkosten in eine Bundesaufnahmeeinrichtung.

3. Entfallen der Bindungswirkung des Gesetzes für Spätaussiedler

Die Bindungswirkung des Gesetzes entfällt für den Spätaussiedler, wenn die Zuweisungsentscheidung des Landes gem. § 2 Abs. 4 gegenstandslos wird.

Dies gilt auch für die Verteilungsentscheidung des § 8 des Bundesvertriebenengesetzes.

Die Feststellung der Gegenstandslosigkeit gem. § 2 Abs. 4 wird durch den Sozialhilfeträger am Zuzugsort im Rahmen seiner sozialhilferechtlichen Entscheidungen getroffen. Bei Leistungen aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes, auf die ein Anspruch durch Beitragszahlung erworben wurde (z. b. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld), ist die Zuweisung/Verteilung durch die vorangegangene Erwerbstätigkeit gegenstandslos geworden.

II. Anforderungen an das Verteil- und Registrierverfahren von Bund und Ländern

Jede leistungsgewährende Stelle muß ohne Schwierigkeiten feststellen können, ob und wohin ein Spätaussiedler verteilt bzw. zugewiesen ist. Dies wird durch entsprechende Eintragungen im Registrierschein sichergestellt. In Absprache mit den Ländern erhält der zur Zeit gültige Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes ein Feld, in daß das Bundesland, welches zur Aufnahme des Spätaussiedlers durch die Verteilentscheidung des Bundesverwaltungsamtes gem. § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verpflichtet ist, die landesinterne Zuweisungsadresse eintragen kann.

III. Folgen verteilungswidrigen Aufenthalts/Grundsatz

1. Grundsatz

In § 3 a ist die Bindung der Gewährung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz an durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Aufenthaltsländer bzw. -orte normiert. Die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz wird Spätaussiedlern überall gewährt. Danach hat der Spätaussiedler in dem Land, das zu seiner Aufnahme verpflichtet ist, bzw. am Zuweisungsort Anspruch auf alle ihm zustehenden Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bzw. dem Bundessozialhilfegesetz.

Andere als die in § 3 a Abs. 1 genannten Leistungen sind nicht berührt, etwa die pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder die Garantiefondsleistungen, soweit diese nicht gegenüber AFG-Leistungen nachrangig sind.

2. Arbeitsförderungsgesetz

Verläßt der Spätaussiedler das Land seiner Verteilung oder den Ort seiner Zuweisung und ist er auf Leistungen nach dem Arbeitsförderunggesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen, hat er in dem anderen Land oder an dem anderen Ort keine Ansprüche nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Dies gilt auch für Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme. Hiervon unberührt sind hingegen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, die infolge von Beitragszahlungen aufgrund einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit (Arbeitslosengeld) erworben wurden. Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG verfügen über einen Ausbildungsplatz gem. § 2 Abs. 4 und können am Ausbildungsort Berufsausbildungsbeihilfen erhalten.

3. Bundessozialhilfegesetz

Im Einklang mit der Entschließung des Bundesrates umfaßt die "nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz" in der Regel nur die Kosten für die Fahrt zum Zuweisungsort bzw. in das Land der Verteilung und die Verpflegungskosten. Im Einzelfall kann dies allerdings auch die Zahlung von Übernachtungskosten, Krankenhilfe und ähnliches beinhalten. Keinesfalls bedeutet dies jedoch die Zahlung eines lediglich abgesenkten Sozialhilfesatzes.

4. Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Mit der Regelung nach § 3 a kann ein zwang, in das Land der Verteilung bzw. an den Ort der Zuweisung zurückzukehren, nicht verbunden sein. Entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen kommen nicht in Betracht.

IV. Information der Spätaussiedler durch Bund und Länder

Der Bund macht das Gesetz in geeigneter Weise in den Herkunftsgebieten bekannt.

Den Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidungen des Bundesverwaltungsamtes bzw. der Länder muß eine eingehende Information über das Ziel des Gesetzes und die Konsequenzen seiner Nichtbeachtung vorausgehen. Das Gesetz muß Signalwirkung entfalten.

Das Bundesverwaltungsamt hat hierzu bereits ein Merkblatt entwickelt.

V. Gesetzesvollzug durch die Länder

Die landesrechtlich zu regelnde Nachweispflicht für ausreichenden Wohnraum und für den Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz sowie das sonstige den Lebensunterhalt sichernde Einkommen gemäß § 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 haben die Länder im Arbeitskreis "Recht" der Arbeitsgemeinschaft der Landesflüchtlingsverwaltungen (ArgeFlü) im Einvernehmen mit dem Bund durch folgende Auslegungshinweise konkretisiert.

1. Arbeitsplatz und sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 4

Ein ausreichender Arbeitsplatz ist in der Regel dann nachgewiesen, wenn eine in § 1 des Gesetzes genannte Person an einem anderen Ort als in der Verteilungsentscheidung nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes oder der Zuweisung festgelegt wurde, ein sozialversicherungspflichtiges unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten eingegangen ist.

Bei der Berechnung der Zwölfmonatsfrist werden vorangegangene Arbeitsverhältnisse nach Aufnahme im Bundesgebiet angerechnet.

Die Schriftform der Arbeitsverträge ist erforderlich.

Das Arbeitsentgelt muß den Lebensunterhalt des Beschäftigten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe sicherstellen.

Ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen kann z.B. durch Unterhaltsleistungen eines Unterhaltspflichtigen oder Rentenleistungen nachgewiesen werden.

2. Ausbildungs- oder Studienplatz im Sinne von § 2 Abs. 4

Ein Ausbildungs- oder Studienplatz muß durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages oder Studienplatznachweises nachgewiesen werden.

3. Ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4

Ausreichender Wohnraum muß durch Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages nachgewiesen werden.

Der Mietvertrag muß eine Laufzeit von noch mindestens einem Jahr haben.

Untermietverträge reichen zum Nachweis nur in Verbindung mit Ausbildungs- und Studienplätzen aus, da sie nur dort üblich sind.

In jedem Fall müssen Wohnfläche und Miethöhe einschließlich verbrauchsunabhängiger Nebenkosten angemessen und ortsüblich sein.

Az.: I 850

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search