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StGB NRW-Mitteilung 208/1996 vom 05.05.1996

Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

Am 01.03.1996 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in Kraft. Den Text des Änderungsgesetzes sowie die dazugehörigen Eckpunkte des Bundesministeriums des Innern wurde den Mitgliedsstädten und -gemeinden des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes mittels Schnellbrief vom 04.03.1996 mitgeteilt.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen gibt darüber hinaus den Erlaß vom 29.02.1996, Az: II C 4-9102, zur Durchführung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler zur Kenntnis:

"Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler wird zum 29. Februar 1996 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 1. März 1996 in Kraft. Das Änderungsgesetz gilt für solche Spätaussiedler, die nach dessen Inkrafttreten im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden. Das bedeutet, daß dieses Änderungsgesetz für diejenigen Spätaussiedler anzuwenden ist, die ab dem 1. März 1996 das Aufnahme- und Registrierverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchlaufen:

Stichtag: Datum der Registrierung und Verteilung im Registrierschein.

Sollte ein Spätaussiedler, ohne das Verteilungs- und Registrierverfahren zu durchlaufen, einreisen, entzieht er sich faktisch potentiellen Verteilungsmaßnahmen. Dieser explizit nicht geregelte Fall ist nach Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes dem Verstoß gegen eine Verteilentscheidung gleichzustellen (§ 8 Abs. 5 BVFG).

Jede leistungsgewährende Stelle sollte ohne Schwierigkeiten feststellen können, ob und wohin ein Spätaussiedler verteilt bzw. zugewiesen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 des o.a. Gesetzes bestimme ich die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge als die zuständige Stelle, die die Entscheidung über die Zuweisung des Spätaussiedlers nach Beratung im Sinne von § 2 Abs. 1 des o.a. Gesetzes trifft (§§ 1 und 9 Landesaufnahmegesetz).

Diese Zuweisungsentscheidung der Landesstelle ist für jeden Spätaussiedler und seine Angehörigen in Form des in der Anlage beigefügten Zuweisungsbescheid-Muster zu dokumentieren (vgl. Anlage 1) (Anm. der Geschäftsstelle: Über die Bezirksregierungen erhältlich).

Den Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidungen des Bundesverwaltungsamtes bzw. der Landesstelle sollte eine eingehende Information der Spätaussiedler über das Ziel des Gesetzes und die Konsequenzen seiner Nichtbeachtung vorausgehen. Das Gesetz soll Signalwirkung für die Verteilung der Spätaussiedler im Sinne einer sozialverträglichen Verteilung entfalten. Daher übersende ich Ihnen das Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes in deutscher und russischer Sprache als Anlage 2 mit der Bitte um entsprechende Beachtung und weitere Veranlassung im Rahmen des Zuweisungsverfahrens (Anlage) (Anm. der Geschäftsstelle: Über die Bezirksregierungen erhältlich).

Als Folge der verteilungswidrigen Aufenthaltnahme von Spätaussiedlern verweise ich auf die Grundsatzregelung in § 3 a des o.a. Gesetzes. Danach ist die Bindung der Gewährung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz an durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Aufenthaltsländer bzw. Aufenthaltsorte normiert. Verläßt der Spätaussiedler das Land oder den Ort und ist auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen, hat er in dem anderen Land oder dem anderen Ort keine Ansprüche nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Nach der Entschließung des Bundesrates umfaßt die "nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz" in der Regel nur die Kosten für die Fahrt zum Zuweisungsort bzw. in das Land der Verteilung und die Verpflegungskosten. Im Rahmen der Auslegung des § 3 a treffen die zuständigen Träger der Sozialhilfe ihre Entscheidungen nach pflichtgemäßen Ermessen.

Zu den Nachweispflichten für ausreichenden Wohnraum gem. § 4 Ziffer 2 und für den Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz und das sonstige den Lebensunterhalt sichernde Einkommen gem. § 4 Ziffer 3 des o.a. Gesetzes werden in Kürze unter den Ländern abgestimmte Hinweise ergehen.

Zusatz für die Bezirksregierungen:

Die zuständigen Träger der Sozialhilfe Ihres Bezirkes bitte ich zu unterrichten."

Az.: I/3-850-2

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