Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 437/2009 vom 23.07.2009

Festlegung des Mindest-Restmüllvolumens

Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle nochmals auf Folgendes hin:

 

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW ist es zulässig, satzungsrechtlich ein Mindest-Restmüllvolumen pro Person/Woche festzulegen. Das VG Köln hat zuletzt mit Urteil vom 17.06.2008 (Az. 14 K 1025/07 — abrufbar unter www.nrwe.de) nochmals deutlich herausgestellt, dass es bei der Festlegung des Mindest-Restmüllvolumens darum geht, sich nicht am absoluten Minimum (dem Idealfall) zu orientieren, sondern sichergestellt sein muss, dass eine illegale Entsorgung von Restmüll oder eine Entsorgung des Restmülls über andere zur Verfügung gestellte Müllbehälter wegen eines zu geringen Behältervolumens des Restmüllgefäßes vermieden wird.

 

Insoweit hat das VG Köln im Grundsatz anerkannt, dass das Mindest-Restmüllvolumen dadurch berechnet werden kann, dass die Kilogramm-Menge pro Einwohner und Jahr (ohne Sperrmüll und - bei vorhandener Biotonne - ohne Biomüll) durch 52 Wochen mathematisch geteilt wird und dann eine weitere mathematische Teilung durch einen so genannten Schüttdichte-Faktor erfolgt.

 

Dabei liegt der Schüttdichte-Faktor zwischen 0,16 und 0,25 Kilogramm pro Liter. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass bei vorhandener Biotonne der Inhalt des Restmüll-Gefäßes weniger schwer ist, mit der Folge, dass mit einem geringeren Schüttdichte-Faktor gerechnet werden kann, der nach derzeitigem Erkenntnisstand zwischen 0,16 und 0,19 Liter liegen dürfte. Beispielhaft berechnet ergibt sich danach, dass bei einem Restmüllaufkommen pro Einwohner und Jahr von 150 Kilogramm (ohne Sperrmüll und ohne Biomüll) geteilt durch 52 Wochen und nochmals geteilt durch ein Schüttdichte-Faktor von 0,19 ein Mindestrestmüll-Volumen von 15,18 Litern pro Person und Woche errechnet werden kann.

 

Zumindest hat das VG Köln mit Urteil vom 17.06.2008 (Az. 14 K 1025/07) dem Grundsatz nach die vorstehende Berechnungsmethode anerkannt, mit welcher nachvollziehbar und schlüssig das festgelegte Mindest-Restmüllvolumen pro Person und Woche seitens der Stadt/Gemeinde dokumentiert werden kann. Im Übrigen muss die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung abgewartet werden, wobei in der Vergangenheit auch das VG Aachen (Urteil vom 19.03.2004 — Az.: u.a. 7 K 1342/01, 7 K 1252/01 und 7 K 1282/01 für den Schüttdichte-Faktor 0,25) und das VG Minden (Urteil vom 21.03.2005 — Az. 11 K 2354/04) die gleiche Berechnungsmethode dem Grundsatz nach gebilligt haben.

 

Az.: II/2 33-10 qu-ko

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