Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 337/2005 vom 29.03.2005

Fernwasserversorgung als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft

In einem Rechtstreit über die Übertragung von Geschäftsanteilen der Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH an die Stadt Halle nach Kommunalvermögensgesetz hat sich das Bundesverwaltungsgericht für die Zuordnung einer Aufgabe zu den „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ für eine funktionsbezogene und nicht für eine anlagenbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen.

In dem Urteil vom 20. Januar 2005, 3 C 31.03 heißt es:

„Auch der Betrieb einer Fernwasserversorgung, bei der die örtlichen Verteilernetze nicht im Eigentum des Betreibers stehen, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz GG.

Für die Zuordnung einer Aufgabe zu den „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ ist darauf abzustellen, ob ein Bezug zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet besteht, wem also die im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommene Tätigkeit zugute kommt (funktionsbezogene Betrachtungsweise). Nicht entscheidend ist, ob sich die Anlagen und Einrichtungen, mit denen die Aufgabe wahrgenommen wird, auf dem Gemeindegebiet befinden. Ebenso wenig kommt es auf den Umfang der zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Anlagen und sonstigen Betriebsmittel an.“

Das Urteil kann im Intranet unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Energiewirtschaftsrecht abgerufen werden.


Az.: IV/3 812-00

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