Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 387/2005 vom 21.04.2005

Feinstaub-Belastung (PM 10) und 22. Bundesimmissionsschutzverordnung

Mit Schnellbrief Nr. 5 vom 13.01.2005 und Schnellbrief Nr. 14 vom 26.01.2005 hatte die Geschäftsstelle mitgeteilt, dass ab dem Jahr 2005 nach der 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) die von der Europäischen Union vorgegebenen verschärften Grenzwerte für Luftschadstoffe gelten. Insbesondere in Ballungsräumen sei mit einem Überschreiten der Grenzwerte u.a. für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM 10) zu rechnen. Aufgrund der aktuellen Berichterstattung in den Medien weist die Geschäftsstelle nochmals darauf hin, dass Städte und Gemeinden selbst keine Messungen vorzunehmen haben. Die Messung der Luftschadstoffe ist Aufgabe des Landes NRW und wird durch das Landesumweltamt NRW seit 2002 durchgeführt. Ergeben diese Messungen, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV nicht eingehalten werden, so wird durch die jeweils zuständige Bezirksregierung ein Luftreinhalteplan (§ 47 Abs. 1 BImSchG) und/oder ein Aktionsplan (§ 47 Abs. 2 BImSchG) erstellt. Bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen und/oder Aktionsplänen sowie der Umsetzung von Maßnahmen, die in einem Luftreinhalteplan oder Aktionsplan festgelegt worden sind, ist die Mitwirkung der betroffenen Stadt/Gemeinde vorgeschrieben.

Im Einzelnen:

Mit der Umsetzung der EU-Luftqualtitäts-Rahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien durch die 22. BImSchV ist die Belastungssituation im Gebiet von Nordrhein-Westfalen regelmäßig durch Messung oder Modellrechnung zu ermitteln und zu beurteilen. Seit dem Jahr 2002 werden durch das Landesumweltamt NRW entsprechende Messungen durchgeführt.

Wird eine unzulässig hohe Belastung festgestellt, so ist ein sog. Luftreinhalteplan (LRP) aufzustellen. Der Luftreinhalteplan zielt auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe ab und ist dem Grundsatz nach auf langfristig angelegte Maßnahmen ausgerichtet. Zusätzlich gibt es nach § 47 Abs. 2 BImSchG den Aktionsplan. Ein Aktionsplan ist durch die zuständige Behörde aufzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden. Der Aktionsplan zielt grundsätzlich auf kurzfristig greifende Maßnahmen ab, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen für Luftschadstoffe zu gewährleisten. Alarmschwellen enthalten entsprechend § 1 Nr. 4 der 22. BImSchV Immissionswerte, deren Überschreiten bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit auslöst und daher sofortige Maßnahmen erfordert. Eine solche Alarmschwelle wurde in § 2 Abs. 6 der 22.BImSchV für Schwefeldioxid und in § 3 Abs. 7 der 22. BImSchV für Stickstoffdioxid festgelegt.

Muss aufgrund der Belastung ein Luftreinhalteplan erstellt werden, werden die Ursachen für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Verursacheranteile (bezogen auf die Emittentengruppen) ermittelt. Bei der Erstellung des Plans sind alle potentiell betroffenen Behörden und Einrichtungen einzubeziehen (z.B. Staatliche Umweltämter, Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger, Kommunen usw.). Da die Fachbehörden ggf. für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig sind, ist eine enge Abstimmung des Planungsinhaltes erforderlich. Maßnahmen, die den Straßenverkehr betreffen, sind im Einvernehmen mit den Verkehrsbehörden festzulegen.

Planaufstellende Behörde ist in NRW die jeweilige Bezirksregierung. Sie ist zuständig für die Gebietsabgrenzung der Pläne, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen Behörden einschl. der Herstellung des Einvernehmens der Behörden, die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Festschreibung der zu treffenden Maßnahmen und letztlich die Veröffentlichung des Luftreinhalteplanes. Die Bezirksregierung kann eine Projektgruppe einberufen, die die Erstellung des Luftrein-halteplans begleitet. In der Projektgruppe sollen die betroffenen Behörden und Institu-tionen (z.B. auch die Industrie- und Handelskammer) vertreten sein. Für die Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität sind alle möglichen Luftverschmutzer (Emittenten) zu betrachten und entsprechend ihrem Verursacheranteil nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu Minderungsmaßnahmen heranzuziehen.
Die Planumsetzung erfolgt durch die entsprechenden Fachbehörden, Kommunen, Staatlichen Umweltämtern (StUÄ) und/oder die Bezirksregierung. Diese müssen auch die Maßnahmen durchsetzen und die Umsetzung überwachen einschließlich des Zeitrahmens und der Finanzierungsfragen. Die Maßnahmen sollen in einem definierten Zeitraum überprüfbare Erfolge zeigen, dies wird durch die EU-Kommission überprüft werden.

Seit der Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht ist es auch möglich, für den Verkehrsbereich Maßnahmen anzuordnen. So können nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Nach den StVO-Verwaltungsvorschriften ist allerdings bei wesentlichen Maßnahmen die Genehmigung durch das Land erforderlich.

Eine Rechtsgrundlage für die Einführung einer sog. City-Maut fehlt bislang auf der bundes- und der landesgesetzlichen Ebene. In § 45 BImSchG (Verbesserung der Luftqualität) ist lediglich geregelt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Immissionswerte (in der 22. BImSchV) sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere der Luftreinhalteplan und der Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG. Die Auswahl von Maßnahmen wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Soweit Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG festgelegt worden sind, kommt ihnen der Vorrang zu (so: Jarass: Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 45 Rz. 16). Unabhängig davon kommt zur Vermeidung der Feinstaub (PM 10)-Belastung der Einsatz von Dieselfahrzeugen mit Rußfilter oder der Einsatz von erdgasbetriebenen Fahrzeugen in Betracht.

Die Ergebnisse der Luftmessungen in NRW und ihre Bewertung nach den europäischen Grenzwerten sind im Internet unter der Adresse des Landesumweltamtes ( www.landesumweltamt.nrw.de) eingestellt. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 70-11 qu/g

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