Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 383/1999 vom 20.06.1999

Familienversicherung von Beamten

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.03.1999, B 12 Kr 13/98 R, unterliegen Beamte nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch dann, wenn sie sich im Erziehungsurlaub befinden und deswegen zwar keine laufenden Bezüge erhalten, wohl aber beihilfeberechtigt sind. Die Versicherungsfreiheit hat zur Folge, daß ein Beamter auch nicht nach § 10 Abs. 1 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) über seinen Ehegatten Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung erlangen kann. Die Gesamtproblematik mit der anderslautenden Instanzrechtsprechung ist ausführlich bei Wind/Schimana/Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 4. Auflage 1998, S. 244, dargestellt.

Az.: I/1 043-02-0

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