Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 398/2008 vom 03.06.2008

Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Der Bundesrat hat am 23.05.2008 den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zu beschleunigten Eingriffsmöglichkeiten der Familiengerichte beim Kinderschutz akzeptiert. Mit dem "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" sollen Vorschläge umgesetzt werden, die eine von Bundesjustizministerin Zypries 2006 eingesetzte Expertengruppe zum Schutz von Kindern erarbeitet hatte. Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende beschleunigte Eingriffsmöglichkeiten der Familiengerichte zum Kinderschutz vor:

• Das Familiengericht kann angerufen werden, sobald das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht in der Lage oder unwillig sind, diese Gefahr abzuwenden. Damit entfällt die bislang geltende Voraussetzung des elterlichen Erziehungsversagens, die oft schwierig nachzuweisen war.

• Außerdem sollen Familiengerichte das Kindeswohl möglichst früh gemeinsam mit den Eltern und dem Jugendamt erörtern. Angestrebt ist, die Eltern zu bewegen, die Leistungen der Jugendhilfe anzunehmen. Weigern sie sich, kann das Gericht den Eltern konkrete Vorgaben machen. Beispielsweise damit das Kind in einen Kindergarten geht. Wenn nötig, kann den Eltern aber auch das Sorgerecht entzogen werden. Die Gerichte müssen frühzeitig Eilmaßnahmen prüfen und innerhalb eines Monats einen ersten Termin ansetzen.

• Ordnen die Gerichte keine Maßnahmen an, sollen sie ihre Entscheidungen in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Damit soll rechtzeitig erkannt und eingegriffen werden, wenn sich die Situation eines Kindes nicht verbessert oder sogar verschlechtert hat.

Der Deutsche Bundestag ist den Anträgen des Bundesrats gefolgt, die die Pflichten zur Anzeige der Eheschließungsabsicht, der Vorlage eines Verzeichnisses des Kindesvermögens und der Vermögensauseinandersetzung sowie die damit zusammenhängenden Vorschriften des Personenstandsgesetzes und der Kostenordnung betreffen. Weitergehende Vorschläge des Bundesrates wurden dagegen nicht aufgegriffen. Darüber hinaus hat der Bundestag die Voraussetzungen für eine getrennte Anhörung der Eltern ausdrücklich geregelt und klargestellt, dass das Gericht den Umgang durch einstweilige Anordnung auch ausschließen kann.

Az.: III 717

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