Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 314/1997 vom 20.06.1997

Fahrkosten bei gefährlichem Schulweg

Nach § 6 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist.

Diese Vorschrift stellt in erster Linie auf die Gefährdung der Schüler durch den motorisierten Straßenverkehr ab. Darüber hinaus erfaßt sie aber auch sonstige denkbare Gefahrenquellen, wie z.B. die Möglichkeit krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstigen Gewalttätern.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. Juli 1996 (13 K 10785/95) die Stadt Velbert verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten für eine Schülerin zu übernehmen, die sich darauf berief, daß sie ansonsten gezwungen sei, teilweise einen nicht durchgängig übersehbaren Waldweg zu benutzen. Das Gericht hat bei der Auslegung des Begriffs der "besonderen Gefährlichkeit" den polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff unverändert zugrunde gelegt.

Die Stadt Velbert hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese insbesondere auch darauf gestützt, daß angesichts der völlig unterschiedlichen Gesetzeszwecke - Leistungsverwaltung einerseits und Gefahrenabwehr andererseits - eine unmittelbare Übertragung der Auslegungsgrundsätze des Polizei- und Ordnungsrechtes auf das Schülerfahrkostenrecht unangemessen sei.

Die Geschäftsstelle wird über den Ausgang des Berufungsverfahrens informieren.

Az.: II/1 214-50/1

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