Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 463/2009 vom 04.08.2009

Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

Am 29. Juli 2009 ist das Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz in Kraft getreten, welches die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr regelt. Das Gesetz setzt die EG-Verordnung Nr. 1371/2007 um. Dafür wurden das Allgemeine Eisenbahngesetz und die Eisenbahnverkehrordnung geändert. Das Gesetz betrifft daher lediglich den Eisenbahnfernverkehr sowie den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland. Dienste des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und Straßenbahnen sind nicht betroffen. Das Gesetz sieht folgende Regelungen vor:

1. Das Eisenbahnunternehmen muss Fahrgästen eine Entschädigung zahlen, wenn der Zug verspätet am Zielort ankommt oder ganz ausfällt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Grund für die Verspätung seine Ursache innerhalb des Eisenbahnbetriebes hat.

2. Bei einer Verspätung von 60 Minuten sind 25 % des Fahrpreises und bei einer Verspätung von 2 Stunden sind 50 % des Fahrpreises zu erstatten. Sollte durch die Verspätung eine Übernachtung erforderlich werden, so muss das Unternehmen eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten.

3. Im Bereich des Nahverkehrs gilt, dass bei einer Verspätung von 20 oder mehr Minuten Fahrgäste auch einen anderen Zug (des Fernverkehrs) benutzen können, solange dieser nicht reservierungspflichtig ist. Darüber hinaus kann der Reisende auch ein anderes Verkehrsmittel wählen, wenn die fahrplanmäßige Ankunftszeit nachts zwischen 00.00 und 05.00 Uhr liegt und die Verspätung mindestens 1 Stunde beträgt. Diese Regelung gilt auch, wenn es sich um den letzten Zug des Tages handelt. Die Kosten des alternativen Verkehrsmittels (in der Regel Taxi) dürfen jedoch 80 Euro nicht überschreiten.

Das „Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 28 vom 29. Mai 2009, Seite 1146 oder im Internet www.bundesgesetzblatt.de.

 

 

Az.: III 441-10

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