Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 315/2011 vom 30.05.2011

Fahrgastrechte im Busverkehr

Die EU-Kommission hat den Entwurf einer EU-Verordnung zu Fahrgastrechten vorgelegt, die sich ursprünglich nur auf grenzüberschreitende Fahrten mit mehr als 250 km Länge bezogen. Im Verlauf der Konsultation zur Verordnung wurde der Anwendungsbereich einiger Regelungen auch auf Fahrtlängen unterhalb 250 km ausgedehnt. Dem Entwurf haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament zugestimmt. Die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004“ wird voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft treten.

Die Verordnung sieht u. a. neben Entschädigungen für Verspätungen von mehr als 2 Stunden bei einer Reisedistanz ab 250 km vor. Alternativ dazu können Kunden auch andere Fahrtrouten ohne Mehrkosten wählen.

Eine Anwendung der Regelungen im Bereich des Busnah- und Regionalverkehrs hatte die Bundesregierung unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt. Während im grenzüberschreitenden Busfernverkehr jährlich europaweit 72,8 Mio. Fahrgäste befördert werden, werden allein im öffentlichen Personennahverkehr in Deutschland mehr als 5,4 Mrd. Fahrgäste jährlich per Bus befördert.

Durch die Einigung von Europäischem Rat (also der Regierungen der Mitgliedstaaten) und dem Europäischen Parlament werden bestimmte Regelungen auch dann angewendet, wenn die Reisedistanz weniger als 250 km beträgt. Damit sind sie im Bereich des Nah- und Regionalverkehrs anwendbar. Es handelt sich bei den Fahrgastrechten im Nahverkehrsbereich um

  • diskriminierungsfreie Tarifgestaltung für und Beförderung von (Art. 4, Art. 9), insbesondere mobilitätseingeschränkten Personen,
  • Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen (Art. 17),
  • die Behandlung von Beschwerden sowie die Zurverfügungstellung von Informationen über den Fahrtablauf und über die Fahrgastrechte selbst (Art. 24 — 27) und
  • die Einbeziehung der Fahrgastrechte in den Aufgabenkreis nationaler Durchsetzungsstellen (Art. 28).

Darüber hinaus regelt die Verordnung die Schulung von Mitarbeitern der Verkehrsbetriebe sowie die Bedingungen unter denen Verkehrsbetriebe ausnahmsweise von der Beförderungspflicht entbunden sind.

Soweit erforderlich wird eine gesetzgeberische Umsetzung der Fahrgastrechte auf der Ebene der ÖPNV-Gesetze der Länder bzw. durch die Nahverkehrspläne der Aufgabenträger erfolgen. Dabei ist eine Einschränkung der Rechte nicht möglich, da es sich bei EU-Verordnungen um unmittelbar geltendes Recht handelt.

Az.: III/1 640-00

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