Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 11/2005 vom 08.12.2004

Fälligkeitstermine und Verzugszinspflicht für die Kreisumlage

In einem Urteil vom 12.10.2004 (Az.: 15 A 4597/02) hat das OVG NRW entschieden, dass der Kreis aufgrund der Ermächtigung in § 56 Kreisordnung NRW zur Festsetzung der Kreisumlage auch befugt ist, in der Haushaltssatzung Fälligkeitstermine für deren Zahlung und eine angemessene Verzugszinspflicht für verspätete Zahlungen zu regeln. Zwar regele § 56 KrO NRW unmittelbar nur die Ermächtigung zur Erhebung einer Kreisumlage, die Festsetzung des Umlagesatzes für jedes Haushaltsjahr und besondere Formen der Kreisumlage. Diese Regelungen seien für die Erhebung der Kreisumlage – auch unter Einbeziehung der Vorschriften über die Umlagegrundlagen in den jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzen – erkennbar unvollständig. Die Fälligkeit der Kreisumlagezahlungen sei nicht angesprochen, obwohl sich aus der Vorschrift über die Änderung des Umlagesatzes im Laufe eines Kalenderjahres in § 56 Abs. 2 und 3 KrO NRW ergibt, dass die Kreisumlage nicht erst zum Jahresende zu zahlen ist. Daraus folgt nach Auffassung des OVG NRW, dass der Kreis die Befugnis haben soll, Einzelheiten des Verfahrens der Festsetzung der Kreisumlage zu regeln.

Zu solchen Einzelheiten zählt auch die Rechtsfolge einer verspäteten Erfüllung der Zahlungspflicht in Form von Verzugszinsen. Der enge sachliche Zusammenhang von Zahlungspflichten und Verzugszinsen ergibt sich daraus, dass der Kreis schon nach allgemeinem Haushaltsrecht befugt ist, für gestundete Zahlungen angemessene Zinsen zu erheben, vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW.

Az.: IV/1 942-00

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