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StGB NRW-Mitteilung 369/2004 vom 03.05.2004

Europawahl 2004

Anträge auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis von Staatsangehörigen der Republik Zypern

Aufgrund von mehreren Nachfragen zu möglichen Anträgen von Staatsangehörigen der Republik Zypern auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis weist das Bundesinnenministerium mit Schreiben vom 29. April 2004 (Az.: V 3 (a) – 121 321-6/27) auf folgendes hin:

Die Republik Zypern tritt zum 01. Mai 2004 der Europäischen Union bei. Damit sind Staatsangehörige der Republik Zypern, sofern die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes im Einzelnen vorliegen, bei der Europawahl 2004 in Deutschland wahlberechtigt. Sofern sie einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen (§ 17a Europawahlordnung – EuWO – i.V.m. Anlage 2A), ist Gegenstand der erforderlichen Versicherung an Eides statt nach § 17a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 EuWO eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit „Republik Zypern“. In Zweifelsfällen ist die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises (Pass der Republik Zypern) geboten (vgl. § 17a Abs. 4 S. 4 EuWO).

Zu Pässen der Republik Zypern hat das Auswärtige Amt folgendes mitgeteilt:

Einen Pass der Republik Zypern erhält jeder Staatsangehörige der Republik. Dies sind nach griechisch-zyprischer Lesart auch alle türkischen Zyprer aus dem Norden, die vor 1974 auf Zypern geboren wurden, sowie ihre Nachfahren. Diesem Personenkreis stellen die griechisch-zyprischen Behörden des Südens auf Antrag einen Pass der Republik Zypern aus, der sie als zyprische Staatsangehörige ausweist. Nur diese türkischen Zyprer werden am 01. Mai 2004 Bürger der Europäischen Union. Einen Pass der Republik Zypern erhalten jedoch nicht türkische Siedler aus der Zeit nach 1974 und ihre Nachfahren; diese werden damit auch nicht Unionsbürger.

Im Übrigen hat das Auswärtige Amt darauf hingewiesen, dass die türkischen Zyprer von den türkisch-zyprischen Passbehörden einen Pass der sog. „TRNZ“ (Türkische Republik Nordzypern) erhalten, der international nicht anerkannt wird. Ein solcher Pass legitimiert deshalb auch keinen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis in Deutschland anlässlich der Europawahl 2004.

Az.: I/2 024-80

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