Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 509/2004 vom 23.06.2004

Europarechtanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) beschlossen

Nachdem der Bundestag das EAG Bau am 30.4.2004 einstimmig beschlossen hat, hat nun auch der Bundesrat am 11.6.2004 zugestimmt. Das Gesetz wird deshalb am 20. Juli 2004 in Kraft treten. Mit der Verkündung des EAG Bau im Bundesgesetzblatt ist Anfang Juli 2004 zu rechnen.

Das EAG Bau dient vor allem der Anpassung des BauGB und des Raumordnungsgesetzes an die EU-Richtlinie vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen (Plan-UP-RL). Der Gesetzestext ergibt sich aus der Bundestagsdrucksache 15/2996. Wertvolle Auslegungshilfen ergeben sich aus den Seiten 78 ff. dieser Drucksache 15/2996 und aus der Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 27 ff., ebenso aus der Stellungnahme des Bundesrats, Drs. 15/2250, S. 75 ff., und der Gegenäußerung der Bundesregierung, S. 90 ff.. Die Drucksachen und weitere Gesetzgebungsmaterialien sind im Internet zu finden unter www.staedtebau-recht.de (Stichwort „BauGB 2004“). Die Bundestagsdrucksachen wurden auch in das Intranet des StGB NRW unter „Fachinformationen/Service, Fachgebiet Bauen und Vergabe“ aufgenommen. Hinweise zu den wichtigsten Punkten des EAG Bau enthalten die Schnellbriefe Nr. 147/2003 vom 17.12.2003 und Nr. 79/2004 vom 26.5.2004.

Zusammenfassende Übersicht:

- Aus kommunaler Sicht gab es keine Notwendigkeit, die Plan-UP-Richtlinie der EU zu erlassen und damit das Bebauungsplanverfahren noch aufwendiger, zeitraubender und damit auch teurer zu machen. Die den Umweltschutz betreffenden Vorschriften im derzeit noch gültigen BauGB sind mehr als ausreichend, um alle Aspekte des Umweltschutzes zur Geltung zu bringen. Schon in der derzeitigen Fassung des BauGB werden die Umweltbelange stärker betont als die sozialen und wirtschaftlichen Belange. Demgegenüber fordert die im Jahre 1992 in Rio verabschiedete Agenda 21 eine gleichwertige Berücksichtigung der Umweltbelange und der sozialen und wirtschaftlichen Belange. Es bleibt die Feststellung, dass die Dinge entgegen allen Ankündigungen zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung leider immer komplizierter, aufwendiger und damit teurer werden.

- Nach § 2 Abs. 4, § 2 a Satz 2 Nr. 2 (neu) müssen Bauleitpläne (also Bebauungspläne und Flächennutzungspläne) von der Entwurfsbegründung an einen Umweltbericht enthalten, der als gesonderter Teil der Begründung darzustellen ist. Eine Anlage zum EAG Bau (abgedruckt im Anschluß an § 247) listet den notwendigen Inhalt eines solchen Umweltberichts detailliert auf. In § 4 c (neu) wird das sog. Monitoring eingeführt: Die Gemeinden müssen die erheblichen Umweltauswirkungen überwachen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten.

- Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 wird dahingehend erweitert, dass sich die Gemeinden auch auf die Auswirkungen benachbarter Pläne auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können. Im unbeplanten Innenbereich wird der Schutz zentraler Versorgungsbereiche dahingehend verbessert, dass durch neue Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwachsen dürfen (Ergänzung des Einfügungsbegriffs gem. § 34 Abs. 3).

- Durch eine Neufassung von § 9 Abs. 2 wird ermöglicht, daß Bebauungspläne zeitlich begrenzte Nutzungen festsetzen dürfen (sog. „Baurecht auf Zeit“). Ob sich hieraus praktisch erhebliche Folgerungen ergeben, ist zweifelhaft. Praxisnäher erscheint in diesem Zusammenhang ein neu eingefügter Satz in § 35 Abs. 5. Demnach muß künftig der Bauherr von privilegierten Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 eine Verpflichtungserklärung abgeben, dass er das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückbauen wird und Bodenversiegelungen beseitigen wird.

- Die wichtige Neufassung von § 15 Abs. 3 hat besondere Bedeutung für Windenergieanlagen. Wenn eine Gemeinde beschlossen hat, ihren Flächennutzungsplan aufzustellen oder zu ändern mit dem Ziel, Vorrangflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu schaffen oder zu ändern, kann sie von der Baugenehmigungsbehörde eine Zurückstellung von Baugesuchen für privilegierte Außenbereichsvorhaben für einen Zeitraum bis zu einem Jahr verlangen. Durch eine sehr komplizierte ergänzende Formulierung kann dieser Jahreszeitraum im praktischen Ergebnis auf bis zu 18 Monate verlängert werden.

Für den Fall, dass die Zeit sehr knapp ist, ist auf folgende neue Sonderregelung hinzuweisen: § 5 Abs. 2 b erlaubt künftig die Aufstellung von sog. „Teilflächennutzungsplänen“. Dies gibt den Kommunen z.B. die Möglichkeit, bei der Aufstellung oder Fortschreibung von Flächennutzungsplänen sich ausschließlich auf die Festsetzung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen zu beschränken. In der Praxis könnte dies den notwendigen Zeitgewinn bringen.

- Entgegen den kommunalen Forderungen wird in § 5 Abs. 1 eine Soll-Vorschrift eingefügt, wonach Flächennutzungspläne spätestens 15 Jahre nach ihrer erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und ggf. geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden sollen. Als gewisses Entgegenkommen hat der Bundesgesetzgeber in der Übergangsvorschrift von § 244 Abs. 5 festgelegt, dass die neue Vorschrift erstmals ab 1.1.2010 anzuwenden ist.

- Die planungsrechtliche Teilungsgenehmigung, §§ 19 und 20, wurde gestrichen. § 19 enthält künftig nur noch materiell-rechtliche Vorschriften, insbesondere die Forderung, dass durch die Teilung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehend dürfen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

- Der Regierungsentwurf hatte die Streichung der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 vorgesehen. Auf Protest der kommunalen Spitzenverbände hat sich der Bundesgesetzgeber entschlossen, die Außenbereichssatzung bestehen zu lassen. Wichtig ist, dass die Außenbereichssatzung nicht unter die Pflicht zur Umweltprüfung fällt.

- In §§ 171 a bis e werden neue Vorschriften zum „Stadtumbau“ und zur „Sozialen Stadt“ eingefügt, um der besonderen Situation des Bevölkerungsrückgangs und des Leerstands in Kommunen Rechnung zu tragen.

- Sehr wichtig ist die Übergangsregelung in § 244 Abs. 1 und 2. Bauleitpläne (Bebauungspläne und Flächennutzungspläne), für die bis 20. Juli 2004 ein förmliches Verfahren eingeleitet wird (worden ist), dürfen noch nach altem Recht abgewickelt werden (bei Bebauungsplänen gilt das aber nur, wenn das Verfahren nicht schon vor dem 14.3.1999 eingeleitet worden ist). Die Bauleitpläne müssen aber bis spätestens 20.7.2006 bestandskräftig sein. Andernfalls muß das ganze Verfahren wiederholt und nach neuem Recht abgewickelt werden. Als „Einleitung des förmlichen Verfahrens“ ist die Behandlung des Aufstellungsbeschlusses im Bauausschuß oder im Stadtrat anzusehen.

Die Bauministerkonferenz will bis zum 20.7.2004 einen Mustereinführungserlaß fertigstellen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund bereitet eine Dokumentation zum EAG Bau vor. Die Geschäftsstelle wird über die weitere Entwicklung berichten.

Az.: II

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search