Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 604/2003 vom 25.07.2003

Europäischer Gerichtshof zum kommunalen ÖPNV

Am 24.7.2003 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg sein mit großer Spannung erwartetes Urteil in dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) initiierten Vorabentscheidungsverfahren zum sog. "Magdeburger Urteil" verkündet (Rechtssache C-280/00 - Altmark Trans).

Nach dem Urteil liegt schon begrifflich keine Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages vor, soweit öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb vor Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von dem begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Für die Anwendung dieses Kriteriums habe das BVerwG zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt seien:

- "ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden;
- sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden;
- geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken;
- ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, daß es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind."

Diese allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrages kämen aber nur zum Tragen, soweit die speziellen Vorschriften der Verordnung (EWG) 1191/69 in Deutschland nicht anwendbar seien. Die Bundesrepublik Deutschland dürfe nach Ansicht der Luxemburger Richter zwar für den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr vorsehen, daß bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen begründet und Zuschüsse gewährt würden; dies gelte allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt werde, d.h. es müsse klar sein, in welchem Umfang Ausnahmen beständen. Das BVerwG habe zu prüfen, ob der deutsche Gesetzgeber diesem Kriterium entsprochen habe.

Az.: III/1 441 - 10

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