Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 12/2009 vom 24.11.2008

Europäischer Gerichtshof zu interkommunaler Kooperation ohne Wettbewerb

Für öffentliche Auftraggeber gibt es nur sehr wenige Möglichkeiten, Vergabeverfahren zu vermeiden. Sie dürfen nur ausnahmsweise ihre Tochtergesellschaften oder andere Gemeinden beauftragen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen. Der EuGH hat nun in der Sache „Coditel Brabant“ neue Spielräume eröffnet. Er lässt interkommunale Kooperationen ohne europaweiten Wettbewerb zu, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 13.11.2008, C-324/07)

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Gemeinde eine interkommunale Gesellschaft ohne Vergabeverfahren beauftragen darf. Die Gesellschaft muss der Kommune nicht allein gehören. Vielmehr reicht eine gemeinsame Kontrolle durch mehrere Gemeinden aus. Private Unternehmen dürfen nicht Gesellschafter sein. Zudem müssen Vertreter der angeschlossenen öffentlichen Stellen die unternehmerischen Entscheidungen treffen.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der EuGH seine Rechtsprechung zu vergabefreien In-House-Geschäften sowie zur vergaberechtlichen Bewertung interkommunaler Kooperationen noch einmal präzisiert.

Dem Urteil zufolge ist eine Gemeinde nicht daran gehindert, eine Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine interkommunale Genossenschaft zu vergeben, deren Mitglieder sämtlich öffentliche Stellen sind, wenn diese öffentlichen Stellen (gemeinsam) über die Genossenschaft eine Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen und die Genossenschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für diese öffentlichen Stellen verrichten.

Der EuGH hat klargestellt, dass hinsichtlich des Kontrollkriteriums eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Kontrolle muss im Einzelfall wirksam, nicht aber unbedingt individuell ausgeübt werden.

Es ist schließlich zu begrüßen, dass der EuGH klargestellt hat, dass Gebietskörperschaften die Möglichkeit haben müssen, ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben mit eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören. Entgegen der Auffassung der EU-Kommission hat der EuGH damit das Recht der kommunalen Selbstverwaltung hervorgehoben, dass die Entscheidung über die Art und Weise der Erbringung kommunaler Dienstleistungen - auch gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften - umfasst.

Az.: II/3 811-12/3

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