Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 42/2002 vom 05.01.2002

Europäischer Gerichtshof über Alternativen zum "Grünen Punkt

Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15. November 2001 (AZ: T-151/01 R) können ab sofort Unternehmen das Zeichen "Grüner Punkt" auf ihre Verkaufsverpackungen unentgeltlich aufbringen, wenn sie diese Verpackungen von einem Selbstentsorger ordnungsgemäß entsorgen lassen. Der Antrag der DSD AG auf Aussetzung des sofortigen Vollzugs einer entsprechenden Kommissionsentscheidung ist von dem EuGH in erster Instanz zurückgewiesen worden. Damit gilt die Entscheidung der EU-Kommission zum Zeichennutzungsvertrag ab sofort. Im April 2001 hatte die EU-Kommission in ihrer Entscheidung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der DSD AG festgestellt, weil deren Lizenznehmer durch den sog. Zeichennutzungsvertrag gezwungen seien, auch für jene Verpackungen Lizenzentgelte zu zahlen, die nicht über die DSD AG, sondern über einen Selbstentsorger ihre Verpackungen ordnungsgemäß entsorgen lassen. Dies führe – so die Kommission - für Lizenznehmer, die sich an einem alternativen Entsorgungssystem beteiligen wollen, zu einer Doppelzahlung und werde somit finanziell unattraktiv. Parallel hierzu werde potentiellen Wettbewerbern zum Dualen System Deutschland der Marktzutritt erheblich erschwert. Bei der nunmehr vorliegenden Entscheidung des EuGH handelt es sich um eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung (vorläufiger Rechtschutz). Das Gericht hat die Ablehnung eines Antrags der DSD AG auf Aussetzung des Sofortvollzugs dahingehend begründet, dass nicht bewiesen sei, dass der sofortige Vollzug das DSD-System insgesamt gefährden würde. Aus diesem Grund sei das öffentliche Interesse am Vollzug der Kommissionsentscheidung höher zu bewerten als die Interessen der DSD AG. Der Beschluss nimmt hingegen nicht die Entscheidung des EuGH in der Hauptsache vorweg. Das Hauptsacheverfahren wird für Mitte 2002 erwartet.

Der Beschluss des EuGH bestätigt die Kommissionsentscheidung. Somit darf die DSD AG kein Entgelt für solche mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Verkaufsverpackungen verlangen, wenn diese nachweislich durch ein konkurrierendes Duales System oder einen Selbstentsorger entsorgt werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass die am Dualen System beteiligten Unternehmen das Zeichen "Grüner Punkt" auf ihre Verkaufsverpackungen unentgeltlich aufbringen können, wenn sie diese Verkaufsverpackungen von einem Selbstentsorger ordnungsgemäß entsorgen lassen. Auf diese Verfügung der EU-Kommission, die eine vertragliche Entkoppelung von Zeichennutzungsvertrag und Lizenzentgelt bedeutet, stützen sich bereits heute die Drogerieketten Schlecker und DM, die die Verpackungen ihrer eigenen Produkte nicht mehr über die DSD AG, sondern über die Belland Vision GmbH entsorgen lassen. Die DSD AG vertritt weiterhin ihre Auffassung, wonach das Zeichen der "Grüne Punkt" nur auf Verpackungen gedruckt werden darf, die im Dualen System lizenziert sind und für die ein entsprechendes Entgelt gezahlt wurde.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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