Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 249/1996 vom 20.05.1996

Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche

Die europäische Kommission hat am 24. Januar Leitlinien für die Einrichtung eines Europäischen Freiwilligendienstes für Jugendliche genehmigt. Der Europäische Freiwilligendienst richtet sich unterschiedslos an alle Jugendlichen. Besondere Aufmerksamkeit findet dabei die Einbeziehung von benachteiligten Jugendlichen. Die grundlegenden Voraussetzungen sind:

- Alter zwischen 18 und 25 Jahren

- Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums

- Motivation im Hinblick darauf, ein Jahr im Ausland zu verbringen, um ihm Rahmen eines örtlichen Projekts eine Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit auszuüben (z.B. Projekte bezüglich Kinderbetreuung, Unterstützung von Menschen in Notsituationen, Umweltschutz, humanitäre Maßnahmen, kulturelle Aktivitäten, etc.).

Die auf partnerschaftlicher Basis arbeiteten Träger von Projekten, die die jungen Freiwilligen entsenden und empfangen, stellen nach Auffassung der Kommission einen der Schlüssel zum Erfolg des europäischen Freiwilligendienstes dar. Diese Träger sorgen für die Auswahl, die Vorbereitung, die Betreuung und die Begleitung der Freiwilligen. Zudem bieten sie eine Möglichkeit zum Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Praktiken sowie eine Möglichkeit zur Verankerung des europäischen Freiwilligendienstes in einem örtlichen Entwicklungskontext. Die grundlegenden Voraussetzungen nennt die Kommission wie folgt:

- es muß sich um eine örtliche Vereinigung und/oder um eine Gebietskörperschaft handeln.

- Es muß Interesse daran bestehen, einen jungen Freiwilligen für die Dauer von 6 bis 12 Monaten aufzunehmen und/oder in ein anderes Land zu entsenden.

- Diesem jungen Freiwilligen wird die Ausübung von Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit vorgeschlagen.

- Es muß die Bereitschaft bestehen, zur Vorbereitung, Betreuung und Begleitung des jungen Freiwilligen vor, während und nach Ableistung des Freiwilligendienstes.

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- Die Unterbringung und die Verpflegung des Freiwilligen müssen gewährleistet sein.

</DIR>

Die Kommission übernimmt eine Reihe von Kosten - in erster Linie die Versicherung, die Vorbereitung der jungen Freiwilligen, die Reisekosten und das Taschengeld. Dieses Prinzip der Co-Finanzierung müßte nach Auffassung der Kommission einer Intervention entsprechen, die zur Hälfte zu Lasten der Gemeinschaft und etwa zur Hälfte zu Lasten der betreffenden Partner geht.

Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, daß der Europäische Freiwilligendienst kein Ersatz für den Wehrdienst nach den Regeln für den Ersatzdienst, die insbesondere für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen vorgesehen sind, noch für den obligatorischen Zivildienst, den es in den Mitgliedsstaaten gibt, ist.

Nähere Einzelheiten, insbesondere zur Pilotaktion 1996, können bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Für Nachfragen steht im übrigen in Deutschland das Deutsche Büro "Jugend für Europa", Hochkreuzallee 20, 53175 Bonn sowie die Ansprechpartner der Kommission in Brüssel, Herr Lockett, Frau van der Velde sowie Frau Libreau zur Verfügung. Die Anschrift lautet: Commission européene, Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles.

Az.: II

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