Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 379/1998 vom 20.07.1998

Euro-Einführungsgesetz

Das Euro-Einführungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt vom 15.06.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 1242) veröffentlicht worden. Das Gesetz beinhaltet insbesondere folgende im Zusammenhang mit der Einführung des Euro relevante Materien:

- Überleitung des Diskontsatzes

- Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens

- Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts

- Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet des Bilanzrechts

- Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Börsenrechts

- Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

- Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

- Änderung von Vorschriften des Entschädigungsgesetzes und der Schuldverschreibungsverordnung

- Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Münzwesens

- Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Währungsrechts und des Preisrechts

Diese Regelungen betreffen wesentliche privatrechtliche und privatwirtschaftliche Tätigkeitsfelder. Hinsichtlich der für die Städte und Gemeinden sehr wichtigen – immer noch nicht endgültig gesetzlich geregelten – Fragen der Doppelauszeichnungsverpflichtung und der Parallelverwendung von DM und Euro im baren Zahlungsverkehr zeichnen sich folgende Regelungen ab:

1. Keine zwingende Doppelauszeichnungsverpflichtung: Da die Einzelhandelsverbände die Abgabe entsprechender freiwilliger Selbstverpflichtungserklärungen zugesagt haben, wird es aller Voraussicht nach keine rechtlich zwingende Doppelauszeichnungsverpflichtung geben. Die Städte und Gemeinden sind demnach in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2001 nicht verpflichtet, in ihren Abgabenbescheiden DM und Euro parallel auszuweisen. Die Ausweisung von Beträgen in Euro ist vielmehr eine freiwillige Leistung im Rahmen des Umstellungsprozesses auf den Euro.

Hinsichtlich des baren Zahlungsverkehrs ist eine "modifizierte Stichtagsregelung" zum 1.1.2002 absehbar. Dies bedeutet, daß die DM mit dem Jahresende 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert und nur noch von den Beteiligten eines Rechtsgeschäftes einvernehmlich für einen Übergangszeitraum – wahrscheinlich bis zum 28.02.2002 – verwendet werden kann. Banken, Sparkassen und der Einzelhandel werden sich freiwillig verpflichten, in diesem Zeitraum DM-Münzen und –Scheine noch entgegenzunehmen.

Az.: IV/1-960-00/1

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