Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 142/2005 vom 18.01.2005

EuGH zur Unterbindung von Abfallexporten

Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Dezember 2004 (Rs. C-277/02) entschieden, dass die zuständigen Behörden eines abfallexportierenden Staates Einwände gegen den Export geltend machen können, wenn die beabsichtigte Verwertung im Ausland nicht den Umweltschutzanforderungen im eigenen Land genügt. Der EuGH legte zugleich Kriterien fest, nach denen die nationalen Behörden Einwände gegen Abfallexporte erheben können. So müssen die Umweltschutzanforderungen unter anderem verhältnismäßig sein. Dem Urteil lag ein Ersuchen um Vorabentscheidung im Rahmen eines Rechtsstreits der EU-Wood-Trading GmbH mit Sitz in Bürstadt (Deutschland) gegen die Sonderabfall-Managementgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH wegen von dieser erhobener Einwände gegen die von der EU-Wood-Trading beabsichtigten Verbringung von 3 500 Tonnen Holzabfällen nach Italien zugrunde. Das Altholz war derart mit Arsen verunreinigt, dass Grenzwerte einer Richtlinie des Landes Rheinland-Pfalz nicht eingehalten waren. Das Bundesumweltministerium hat die Entscheidung des EuGH dahin begrüßt, dass diese zum Schutz hoher deutscher Umweltstandards bei den Abfallentsorgungsanlagen und der Regelungen der Altholzverordnung beitrage. Scheinverwertungen und Billigentsorgung im Ausland müsse durch die zuständigen Behörden ein Riegel vorgeschoben werden können.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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