Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 140/2022 vom 07.02.2022

EuGH zur Regelung zur Kostentragung für Solarmodulabfälle

Mit Urteil vom 25.01.2022 (Az. C-181/20) hat der EuGH die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte insoweit für ungültig erklärt, als sie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung der Modulabfälle auch dann zu finanzieren, wenn diese zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht worden sind.

Geklagt hatte eine tschechische Gesellschaft, die ein Solarkraftwerk betreibt, das mit Photovoltaikmodulen ausgestattet ist, die nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden. Entsprechend der Landesgesetzgebung beteiligte sie sich an der Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus den Modulen und zahlte in den Jahren 2015 und 2016 dafür Beiträge. Sie meinte, dass diese Beitragspflicht auf einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2012/19 beruhe und klagte vor den tschechischen Gerichten. Das letztinstanzlich mit der Klage befasste Gericht ersuchte den EuGH um Auslegung der Richtlinie.

Der EuGH hat klargestellt, dass die Hersteller grundsätzlich verpflichtet sind, die Kosten für die Bewirtschaftung der Abfälle von Photovoltaikmodulen zu tragen. Dies gelte aber nur, soweit die Solarmodule nach Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19 am 13.08.2012 in Verkehr gebracht worden seien. Anders als die tschechische Regelung es vorsehe, könnten diese Kosten aktuell nicht den Nutzern auferlegt werden.

Die Unionsregelung, die vor dem Erlass der Richtlinie galt, lies den Mitgliedsstaaten die Wahl, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Module aufzuerlegen. Daher habe sich diese Richtlinie in den Mitgliedsstaaten, die sich dafür entschieden hätten, diese Kosten den Nutzern von Photovoltaikmodulen und nicht ihren Herstellern aufzuerlegen (dies war in der Tschechischen Republik der Fall) auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte ausgewirkt.

Hierzu führt der EuGH aus, dass Hersteller von Photovoltaikmodulen nicht hätten vorhersehen können, dass sie später verpflichtet sein würden, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen sicherzustellen. Deshalb sei Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 für ungültig zu erklären, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlege, die zwischen dem 13.08.2005 und dem 13.08.2012 in Verkehr gebracht worden seien.

Az.: 25.0.9-003/004

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