Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 590/2014 vom 19.09.2014

EuGH zur Einhaltung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11.09.2014 die Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen „Kostendeckung von Wasserdienstleistungen nach der Wasserrahmenrichtlinie“ als unbegründet abgewiesen (C-525/12).
Die EU-Kommission hatte bemängelt, dass bestimmte Dienstleistungen wie zum Beispiel der Hochwasserschutz, die Schifffahrt und die Wasserentnahme zu industriellen Bewässerungszwecken in Deutschland nicht unter den Begriff Wasserdienstleistungen fallen, was gegen Art. 2 Nr. 38 und Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verstoße. Dieser Rechtsauffassung ist der EuGH mit seinem Urteil vom 11.09.2014 nicht gefolgt. Das Gericht legt Art. 2 Nr. 38 a) dergestalt aus, dass vor dem Hintergrund der Ziele der WRRL nicht alle dort genannten Tätigkeiten dem Grundsatz der Kostendeckung zu unterwerfen sind.

Mit der vorstehenden Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass die Mitgliedsstaaten im Bereich der Organisation von Wasserdienstleistungen einen relativ großen Handlungsspielraum besitzen. Der EuGH führt in seinem Urteil insoweit aus: „Zwar können, wie die Kommission zurecht vorträgt, die verschiedenen in Art. 2 Nr. 38 der Richtlinie 2000/60 aufgezählten Tätigkeiten, wie die Entnahme oder die Aufstauung, Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers haben und aus diesem Grund die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden, doch kann daraus nicht der Schluss gezogen, dass das Fehlen einer Bepreisung solcher Tätigkeiten in jedem Fall der Verwirklichung dieser Ziele zwangsläufig abträglich ist.

Mithin sind die Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen befugt, die Kostendeckung auf eine bestimmte Wassernutzung nicht anzuwenden, sofern dadurch die Zwecke der WRRL und die Zielverwirklichung nicht infrage gestellt werden.

Az.: II gr-ko

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