Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 150/2004 vom 11.02.2004

EuGH zur Beihilfeproblematik im Bereich der Daseinsvorsorge

Der EuGH hat seine Rechtsprechung zur Anwendung des europäischen Beihilfenrechts auf Leistungen der Daseinsvorsorge bestätigt. In seiner Entscheidung Enirisorse SpA (Urteil vom 27. November 2003, verbundene Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01) benennt er die Kriterien, unter denen eine staatliche Zuwendung schon tatbestandlich keine genehmigungspflichtige Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellt. Der Gerichtshof bleibt aber eine nähere Erläuterung dieser Kriterien schuldig. Die Europäische Kommission erarbeitet jedoch zurzeit Leitlinien zur Anwendung des Beihilfenrechts auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Daseinsvorsorgeleistungen).
 
Nach Auffassung des EuGH fällt eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor in objektiver und transparenter Weise festzulegen, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

Az.: IV/3 970-08

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