Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 308/2012 vom 04.05.2012

EuGH zur Aufklärungspflicht öffentlicher Auftraggeber

Auftraggeber dürfen Angebote mit ungewöhnlich niedrigen Preisen erst ausschließen, nachdem sie den Bieter zur Aufklärung der Einzelposten aufgefordert haben. Eine entsprechende Aufklärungspflicht bei unpräzisen Angeboten besteht nicht (EuGH, Urteil vom 29.03.2012, RS. C-599/10).

Auftraggeber müssen bei ihren ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angeboten stets deren Einzelposten überprüfen. Sie sind dabei verpflichtet, die Bieter schriftlich aufzufordern, alle erforderlichen Belege für die Seriosität ihrer Angebote vorzulegen.

Ist das Angebot hingegen nur ungenau oder entspricht es nicht den technischen Spezifikationen der Vergabeunterlagen, so muss der Auftraggeber keine weiteren Erläuterungen des Bieters verlangen. Er darf das Angebot ausschließen. Denn die Verantwortung für ein sorgfältig ausgearbeitetes Angebot liegt allein beim Bieter. (Quelle: Public Sector Aktuell vom 03.04.2012)

Az.: II/1 608-00

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search