Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 463/2005 vom 17.05.2005

EuGH zur Ablagerungsverordnung

Die deutsche Ablagerungsverordnung, nach der ab dem 01. Juni 2005 keine Siedlungsabfälle mehr ohne thermische oder mechanisch-biologische Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, ist mit dem europäischen Recht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-6/03 betreffend ein Vorab-Entscheidungsersuchen entschieden.

In dem vor dem Verwaltungsgericht Koblenz anhängigen Rechtsstreit, der dem Vorlageverfahren zugrunde lag, hatte der Deponiezweckverband „Eiterköpfe“ gegen das Land Rheinland-Pfalz auf die Erlaubnis geklagt, auch über den 31. Mai 2005 hinaus auf seiner Hausmülldeponie unzureichend vorbehandelte, nämlich zerkleinerte, biologisch abbaubare Abfälle abzulagern. Das Land hatte dies unter Hinweis auf die deutsche Abfallablagerungsverordnung abgelehnt. Diese schreibt jedem Deponiebetreiber zwingend vor, dass ab dem 01. Juni 2005 nur entweder thermisch oder mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle abgelagert werden dürfen. Vor diesem Hintergrund behauptete der Deponiezweckverband, dass die Ablagerungsverordnung gegen EU-Recht verstoße, da die dort festgelegten Anforderungen strenger als die in der EU-Deponierichtlinie geregelten Anforderungen seien und eine unverhältnismäßige Belastung des Deponiebetreibers darstellten.

In seiner nun ergangenen Entscheidung stellt der EuGH fest, dass die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung an die Vorbehandlung von Abfällen, auch soweit diese über die Anforderungen der EU-Deponierichtlinie hinausgehen und in einer kürzeren Frist umzusetzen sind, als schutzverstärkende Maßnahme nach Art. 176 des EG-Vertrages mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Damit folgt er der Position der Bundesregierung, der sich neben Rheinland-Pfalz auch Österreich, die Niederlande und die EU-Kommission angeschlossen hatten.

Mit dem deutschen Verbot der Deponierung unbehandelter biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle ab 01. Juni 2005 wird für die Zukunft ausgeschlossen, dass von der Abfallentsorgung auf Deponien erhebliche Gefahren für Boden, Grund- und Oberflächenwasser sowie das Klima ausgehen.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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