Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 392/2013 vom 07.05.2013

EuGH zum Verhältnis der SUP-Richtlinie zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 18.04.2013 in der Rechtssache C-463/11 zur Auslegung der SUP-Richtlinie (Richtline 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme; ABl. L 197, S. 30) im Hinblick auf das deutsche Bundesstädtebaurecht (BauGB) Stellung genommen.

Nach § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit von Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, unbeachtlich, wenn zu Unrecht angenommen wurde, dass durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer UVP-Pflicht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der EuGH hat nun entschieden, dass die SUP-Richtlinie  einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung bestimmter Bebauungspläne keiner Umweltprüfung bedarf, für unbeachtlich erklärt.

In dem Vorabentscheidungsverfahren ging es um die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, den eine Gemeinde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt hatte, ohne eine Umweltprüfung nach der SUP-Richtlinie durchzuführen. Nach Auffassung des vorlegenden Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg handelte es sich bei dem im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angefochtenen Bebauungsplan nicht um einen  Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre. Nach § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB ist diese Fehlbeurteilung für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich. In seiner Entscheidung stellt der EuGH nun fest, dass der Deutsche Gesetzgeber mit dieser gesetzlichen Regelung die Grenzen des ihm durch Art. 3 Abs. 4 u. 5 der SUP-Richtlinie eingeräumten Wertungsspielraums überschritten hat. Für das Vorlageverfahren hatte dies zur Folge, dass § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB nicht zur Anwendung kam.

Der EuGH hat unter anderem ausgeführt, dass § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB dadurch, dass Bebauungspläne erhalten bleiben, die im Sinne der Richtlinie, so wie sie in nationales Recht umgesetzt worden sei, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, letztlich darauf hinausliefe, dass es den Gemeinden ermöglicht werde, derartige Pläne ohne Vornahme einer Umweltprüfung aufzustellen, sofern die Pläne die in § 13a Abs. 1 S. 2 BauGB festgelegte quantitative Voraussetzung erfüllen und ihnen keiner der in § 13a Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB genannten Ausschlussgründe entgegensteht.

Aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts kann daher § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB jedenfalls in der Form, wie die Vorschrift vom Vorlagegericht ausgelegt worden ist, nicht mehr angewendet werden. Wegen der durch diese Entscheidung entstandenen Unsicherheiten über die Reichweite des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB sieht der aktuelle Entwurf der Bauplanungsrechtsnovelle (Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts) vor, die Norm aufzuheben.

Das vollständige EuGH-Urteil kann im Mitgliedsbereich des Internetangebots des StGB NRW unter > Fachinfo und Service > Fachgebiete > Bauen und Vergabe  > Rechtsprechung herunter geladen werden.

Az.: II

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